Internationales Wirtschaftsrecht

EuGH: Abberufung des ungarischen Datenschutzbeauftragten rechtswidrig

Zuletzt bearbeitet am: 28.03.2024

Luxemburg (jur). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Unabhängigkeit der Datenschutzbeauftragten gestärkt. Eine organisatorische Umstrukturierung im nationalen Datenschutz kann noch nicht seine vorzeitige Abberufung rechtfertigen, urteilte der EuGH am Dienstag, 8. April 2014, in Luxemburg (Az.: C-288/12). Danach durfte Ungarn seinen Datenschutzbeauftragten András Jóri nicht vorzeitig entlassen.

Jóri war im September 2008 für die Dauer von sechs Jahren zum Datenschutzbeauftragten ernannt worden. Zum Jahresbeginn 2012 hatte das ungarische Parlament allerdings eine neue „Behörde für Datenschutz und Informationsfreiheit“ erreichtet. Jóri wurde vorzeitig entlassen, seine Aufgaben gingen an den Präsidenten der neuen Behörde, Attila Péterfalvi, über.

Die EU-Kommission hielt dies für unzulässig und reichte eine Vertragsverletzungsklage gegen Ungarn ein. Der EuGH bestätigte nun, dass Ungarn gegen die EU-Datenschutzrichtlinie verstoßen hat.

Nach der Richtlinie sollen die sogenannten Kontrollstellen für den Datenschutz ihre Aufgaben „ohne jede äußere Einflussnahme wahrnehmen können“. Dies gehe über die Freiheit von Weisungen hinaus, betonten die Luxemburger Richter. Denn schon die Sorge vor einer vorzeitigen Abberufung könne die Datenschutzbeauftragten dazu verleiten „dem Willen der politisch Verantwortlichen zu folgen“.

„Daher umfasst die Unabhängigkeit der Kontrollstelle notwendigerweise die Verpflichtung, die Dauer des ihr übertragenen Mandats zu beachten“, heißt es weiter in dem Luxemburger Urteil. Eine vorzeitige Abberufung sei „nur aus schwerwiegenden und objektiv nachprüfbaren Gründen“ zulässig. Solche Gründe habe es hier nicht gegeben.

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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