In Deutschland können unterschiedliche Geschehnisse zu einem Fahrverbot und dem Entzug der Fahrerlaubnis führen. Liegt ein solches Verbot vor, dann ist es dem Betroffenen ausdrücklich untersagt, am Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer teilzunehmen. Fraglich ist jedoch was passiert, wenn das Fahrverbot missachtet wird. Erhält der Betroffene lediglich einen Bußgeldbescheid oder wird die Sperrfrist verlängert?
Strafe beim Fahren trotz Verbot
Sofern eine Person im öffentlichen Straßenverkehr ohne eine gültige Fahrerlaubnis (Führerschein) angetroffen wird, droht ihr eine erhebliche Strafe. Dreh und Angelpunkt ist dabei der § 21 Abs. 1 StVG:
„Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
- als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.“
Der Gesetzgeber macht insoweit keinen Unterschied, ob eine Person nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist oder gegen eine Person ein Fahrverbot verhängt worden ist. In beiden Fälle, droht dem Betroffenen eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Die Höhe der potenziellen Geldstrafe richtet sich insbesondere nach dem Verdienst der jeweiligen Person.
Die gleiche Strafe droht zudem nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG wenn der Halter eines Fahrzeuges, dass Fahrzeug einer Person zur Verfügung stellt, die entweder gar keine Fahrerlaubnis besitzt oder ebenfalls ein Fahrverbot von der Fahrerlaubnisbehörde erhalten hat. Voraussetzung ist jedoch zwingend, dass die Person Kenntnis von der fehlenden Fahrerlaubnis oder dem Fahrverbot besitzt. Sollte sie fehlen droht der Person keine Strafe.
In einigen Situationen kann der Strafrahmen jedoch nach § 21 Abs. 2 StVG gemildert werden.
„Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer
- eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht….“
Es ist erforderlich, dass die Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat nur fahrlässig begangen wurde. Bei der Beurteilung muss eine Abgrenzung zwischen einer fahrlässigen und einer vorsätzlichen Tat gemacht werden. Daher sollte ein Fachanwalt für Verkehrsrecht oder ein Anwalt konsultiert werden, um schwerwiegende Folgen zu vermeiden.
Weitere Folgen des Fahren trotz Verbotes
Das Fahren trotz Fahrverbot muss nicht nur persönliche Folgen für den Betroffenen haben. Nach § 21 Abs. 3 StVG kann das Fahrzeug als „Tatwerkzeug“ eingezogen werden, wenn eine Person trotz des Verbotes am öffentlichen Straßenverkehr als Fahrzeugführer teilnimmt.
„In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter
- das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war…“
Bei dem § 21 Abs. 3 StVG handelt es sich allerdings um eine Ermächtigungsgrundlage, bei der die Behörde einen gewissen Ermessensspielraum besitzt. So muss nicht Zwangsläufig das Fahren trotz Fahrverbot dazu führen, dass das eigene Fahrzeug eingezogen wird.
Sollte es jedoch eingezogen worden sein, ist ein Rechtsanwalt für Verkehrsrecht um Hilfe zu bitten. Dieser kann überprüfen, ob das zustehende Ermessen im konkreten Fall richtig von der Behörde ausgeübt wurde oder Ermessensfehler bestehen.
Sollte es außerdem noch zu einem Verkehrsunfall kommen, kann es unter Umständen passieren, dass die eigene Kaskoversicherung den Unfall nicht regulieren wird, so dass der Betroffene die verursachten Unfallkosten eigenständig tragen muss.
Quelle: Rechtsanwalt Gramm (Fachanwalt.de)
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