Gewerblicher Rechtsschutz

Flatrate ist Flatrate

Zuletzt bearbeitet am: 26.02.2024

Kiel (jur). Mobilfunkkunden können davon ausgehen, dass eine Flatrate alle entsprechenden Kosten pauschal abdeckt. Einschränkungen muss der Anbieter direkt im Zusammenhang mit dem Preis der Flatrate benennen, wie das Landgericht Kiel in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 7. September 2012 entschied (Az.: 1 S 25/12).

Die Klägerin hatte beim Potsdamer Mobilfunkanbieter Base einen Vertrag zum Tarif „Base 2“ mit „SMS-Flatrate“ unterzeichnet. Vom Konto der Kundin buchte das Unternehmen aber nicht nur die vereinbarten fünf Euro monatlich ab, sondern in 15 Monaten zusätzlich 711 Euro für den Versand von SMS. Zur Begründung verwies Base auf seine Geschäftsbedingungen und Tarif-Faltblatt. Dort sei erläutert, dass die SMS-Flatrate nur für bestimmte Netze gilt.

Wie nun das Landgericht Kiel entschied, ist dies als „überraschende Klausel“ unwirksam. Der Einschränkung wohne „ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt“ inne. Wer eine Flatrate buche, gehe davon aus, dass alle Kosten pauschal abgedeckt sind. Für die Kundin sei nicht erkennbar gewesen, dass sich die Faltrate nicht auf alle Netze bezieht.

Zumindest dann, wenn im Vertrag der Preis einer Flatrate genannt ist, müssten an derselben Stelle auch eventuelle Einschränkungen angeführt werden, heißt es in dem Kieler Urteil. Fußnoten könnten ausreichen, nicht aber ein allgemeiner Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ein ergänzendes Faltblatt.

Weil die Kundin Gegenforderungen von 115 Euro anerkannt hat, muss Base ihr nun noch 596 Euro zurückzahlen, urteilte das Landgericht.

Quelle:© www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

Diesen Artikel bewerten
Über den Autor





Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Gewerblicher Rechtsschutz „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ verletzt nicht Eierlikörmarke „Eieiei“

Düsseldorf (jur). „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ ist beim Eierlikör nicht zu viel des Eies. Wirbt der niedersächsische Eierlikörhersteller Nordik für seinen alkoholhaltigen Getränk mit den Worten „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“, wird damit nicht die geschützte Wortmarke „Eieiei“ des Bonner Wettbewerbers Verpoorten verletzt, urteilte am Donnerstag, 27. April 2022, das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Az.: I-20 U 41/20).  Verpoorten hatte sich 1979 beim Deutschen Marken- und Patentamt die Wortmarke „Eieiei“ in der Warenklasse für Spirituosen schützen lassen. Verbraucherinnen und Verbrauchen sollten dann vom Kauf von „Eieiei-Verpoorten“ überzeugt werden.  ... weiter lesen

Gewerblicher Rechtsschutz Auf Bonbontüte muss auch Zahl der einzeln verpackten Bonbons stehen

Leipzig (jur). Auf Verpackungstüten beispielsweise mit nochmal einzeln eingepackten Bonbons muss neben de Gesamtgewicht auch die Zahl der Bonbons angegeben sein. Dabei seien leichte Abweichungen aber zulässig, wie am Donnerstag, 9. März 2023, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied (Az.: 3 C 15.2). Die Angabe habe einen klaren Informationswert für die Verbraucher.  Es bestätigte damit ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen einen Süßwarenhersteller in Rheinland-Pfalz. Dieser hatte gemeint, die Angabe des Gesamtgewichts reiche aus.  Dem hat das Bundesverwaltungsgericht nun widersprochen. Befänden sich in einer Umverpackung zwei oder mehr ... weiter lesen

Gewerblicher Rechtsschutz Focus-Ärztesiegel unlauter und irreführend

München (jur). Der Burda-Verlag darf seine Empfehlungs-Siegel für Ärzte nicht mehr verleihen. Das Siegel ist unlauter und irreführend, urteilte am Montag, 13. Februar 2023, das Landgericht München I (Az.: 4 HKO 14545/21). Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.  Das im Burda-Verlag erscheinende Magazin „Focus Gesundheit“ veröffentlicht jährlich eine „Ärzteliste“ mit den nach Recherchen des Magazins besten Ärztinnen und Ärzten Deutschlands. Gut bewerteten Ärzten bietet der Verlag für 2.000 Euro netto ein Siegel „Top-Mediziner“ oder „Focus-Empfehlung“ an, das diese zu Werbezwecken verwenden können.  Das Siegel ist seit ... weiter lesen

Gewerblicher Rechtsschutz Nur höherer Stromverbrauch oder Preis begründen höheren Abschlag

Berlin (jur). Ohne eine wirksame Preiserhöhung oder einen höheren Verbrauch dürfen Stromversorger von ihren Kundinnen und Kunden keine höheren monatlichen Abschläge verlangen. Das hat das Landgericht Berlin in einem vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) erstrittenen und am Mittwoch, 5. Oktober 2022, veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 52 O 117/22).  Im konkreten Fall hatten die Verbraucherschützer den Berliner Stromversorger EnStroGa AG abgemahnt. Anlass waren Schreiben des Unternehmens an zwei Kunden, in denen diese über höhere monatliche Stromabschlagszahlungen informiert wurden. Danach sollten die Verbraucher wegen der höheren Beschaffungskosten ... weiter lesen

Ihre Spezialisten