Kiel (jur). Mobilfunkkunden können davon ausgehen, dass eine Flatrate alle entsprechenden Kosten pauschal abdeckt. Einschränkungen muss der Anbieter direkt im Zusammenhang mit dem Preis der Flatrate benennen, wie das Landgericht Kiel in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 7. September 2012 entschied (Az.: 1 S 25/12).
Die Klägerin hatte beim Potsdamer Mobilfunkanbieter Base einen Vertrag zum Tarif „Base 2“ mit „SMS-Flatrate“ unterzeichnet. Vom Konto der Kundin buchte das Unternehmen aber nicht nur die vereinbarten fünf Euro monatlich ab, sondern in 15 Monaten zusätzlich 711 Euro für den Versand von SMS. Zur Begründung verwies Base auf seine Geschäftsbedingungen und Tarif-Faltblatt. Dort sei erläutert, dass die SMS-Flatrate nur für bestimmte Netze gilt.
Wie nun das Landgericht Kiel entschied, ist dies als „überraschende Klausel“ unwirksam. Der Einschränkung wohne „ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt“ inne. Wer eine Flatrate buche, gehe davon aus, dass alle Kosten pauschal abgedeckt sind. Für die Kundin sei nicht erkennbar gewesen, dass sich die Faltrate nicht auf alle Netze bezieht.
Zumindest dann, wenn im Vertrag der Preis einer Flatrate genannt ist, müssten an derselben Stelle auch eventuelle Einschränkungen angeführt werden, heißt es in dem Kieler Urteil. Fußnoten könnten ausreichen, nicht aber ein allgemeiner Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ein ergänzendes Faltblatt.
Weil die Kundin Gegenforderungen von 115 Euro anerkannt hat, muss Base ihr nun noch 596 Euro zurückzahlen, urteilte das Landgericht.
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