Verwaltungsrecht

Genehmigungspflicht beim Aufstellen von Altkleidercontainern

17.03.2014
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Zuletzt bearbeitet am: 27.03.2024

Mainz (jur). Auch auf einem privaten Grundstück dürfen nicht einfach Altkleidercontainer aufgestellt werden. Denn ist die Befüllung und Entleerung der Sammelcontainer nur über den öffentlichen Straßenraum möglich, muss die Kommune dies mit einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis genehmigen, entschied das Verwaltungsgericht Mainz in einem am Montag, 17. März 2014, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: 6 L 123/14.MZ).

Im konkreten Fall hatte die Stadt Mainz einem privaten, gewinnorientierten Unternehmen aufgegeben, ihre Altkleidersammelcontainer wegen einer fehlenden Straßennutzungserlaubnis zu entfernen. Diese waren teilweise auf öffentlichen Straßen aufgestellt, teilweise befanden sie sich auf privaten Grundstücken, konnten jedoch nur über den öffentlichen Straßenraum befüllt und entleert werden.

Vor Gericht beantragte das Unternehmen, den sofortigen Vollzug des Bescheides bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen. Die Stadt habe gar nicht angegeben, welche Container an welchen Standorten sie meine. Damit könne die Anordnung auch nicht befolgt werden, so das Unternehmen.

Doch das Verwaltungsgericht sah in seinem Beschluss vom 12. März 2014 hier keine Probleme. Die Verfügung der Stadt sei rechtens und ausreichend bestimmt. Das Unternehmen wisse ja selbst, wo es seine Altkleidersammelcontainer aufgestellt habe. Das Aufstellen der Container überschreite „den Gemeingebrauch der Straßen, da diese nur Verkehrszwecken gewidmet seien“.

Daher sei für das Aufstellen der Container auch eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Selbst wenn einige der Container auf privatem Grund stünden, sei hier eine Genehmigung der Stadt nötig. Denn deren Benutzung sei nur vom öffentlichen Straßenraum aus möglich. Das Lesen der Gebrauchsanweisung, das Öffnen der Klappe und das Einwerfen der Kleidung seien keine Vorgänge, „die dem Verkehr dienten“. Da keine Erlaubnis von der Stadt Mainz erteilt wurde, sei die behördliche Anordnung zum Entfernen der Container erforderlich und ermessensgerecht.

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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