Inwieweit dürfen Banken bei der vorzeitigen Rückzahlung von Immobilienkrediten über die Vorfälligkeitsentschädigung hinaus weitere Gebühren kassieren? Das OLG Frankfurt setzt dem klare Grenzen.
Wenn Kunden vorzeitig ein Darlehen kündigen, hat das für die Bank einen Nachteil. Sie kann dafür weniger Zinsen verlangen. Von daher sehen die AGB der Banken hier - zumindest bei Krediten im Immobilienbereich - häufig einen Ausgleich in Form einer Vorfälligkeitsentschädigung vor.
Vorliegend ging allerdings eine Bank noch weiter. Sie sah in einer Klausel vor, dass der Kunde außerdem noch eine Gebühr für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 300 Euro zahlen sollte. Hiergegen wendeten sich Verbraucherschützer und mahnten die Bank ab. Weil das nicht half, erhoben sie schließlich Klage.
Sowohl das Landgericht Frankfurt als auch das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden zu Lasten der Bank. Sie stellten fest, dass sie diese Klausel aus ihren AGB streichen muss. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich laut Urteil des OLG Frankfurt vom 17.04.2013 (Az. 23 U 50/12) vor allem daraus, dass es sich um eine starre Pauschale handelt. Die Kunden dürfen hiernach nicht beweisen, dass der tatsächlich entstandene Schaden durch die Berechnung viel geringer gewesen ist. Dies ist nicht vereinbar mit der Vorschrift von § 309 Nr. 5 BGB. Überdies sahen die Richter als unzulässig an, dass der angesetzte Ersatz von Aufwendungen hier unangemessen hoch ist. Dies verstößt gegen § 308 Nr. 7b BGB.
Allerdings wurde hier noch nicht das letzte Wort gesprochen. Es ist derzeit in dieser Sache ein Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof anhängig. Das Aktenzeichen lautet: XI ZR 180/13. Wir sind gespannt, wie die Sache ausgeht.
Quelle: Fachanwalt.de
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