Arbeitsrecht

Gewinne sind Gewinne

Zuletzt bearbeitet am: 11.03.2024

Stuttgart (jur). Unternehmen, die Gewinne machen, müssen ihre Betriebsrenten regelmäßig anpassen. Das gilt auch dann, wenn sich diese Gewinne allein aus konzerninternen Verkäufen ergeben, heißt es in einem aktuell veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg in Stuttgart vom 20. Juni 2013 (Az.: 11 Sa 134/12). Es wies damit das Argument ab, auf dem freien Markt wäre das Unternehmen gar nicht wettbewerbsfähig.

Damit unterlag ein Chemie-Unternehmen mit rund 500 Arbeitnehmern und 945 Betriebsrentnern vor Gericht. Deren Renten waren zuletzt 2010 an die Preisentwicklung angepasst worden. Obwohl das Unternehmen alljährlich Gewinne auswies, lehnte es 2012 eine weitere Erhöhung ab.

Zur Begründung erklärte das Unternehmen, die Gewinne ergäben sich allein durch eine Abnahmegarantie der Schweizer Muttergesellschaft. Eigentlich sei der Unternehmensstandort in Baden-Württemberg aber nicht wettbewerbsfähig. Zur Sicherung des Standorts seien 71 Stellen abgebaut worden. Zudem seien den Beschäftigten zahlreiche übertarifliche Leistungen gestrichen und das 14. Monatsgehalt gekürzt worden. Bei den entsprechenden Vereinbarungen habe der Betriebsrat auch zugestimmt, die Erhöhung der Betriebsrenten einmal auszusetzen.

Laut Gesetz müssen Arbeitgeber spätestens alle drei Jahre überprüfen, ob sie sich eine Anpassung der Betriebsrenten an die Lohn- und Preisentwicklung leisten können. Darauf beharrte der Kläger. Das Unternehmen mache Gewinne und könne daher auch höhere Betriebsrenten zahlen.

Dem ist das LAG gefolgt. Das Geschäftsergebnis des Unternehmens sei seit Jahren positiv und führe zu einer ausreichenden Verzinsung des Eigenkapitals. Zweifel an der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens änderten daran nichts. Auf „Was-wäre-wenn-Berechnungen“ komme es nicht an, „weil die Beklagte tatsächlich dem Wettbewerb nicht ausgesetzt ist“.
 

Auch das Argument, die Einsparungen seien von der Muttergesellschaft erzwungen worden, ließen die Stuttgarter Richter nicht gelten. Wenn dies so gewesen sei, bestehe faktisch ein Beherrschungsvertrag zwischen Mutter und Tochter. Dies führe zu einem sogenannten Berechnungsdurchgriff mit der Folge, dass es dann auf die Leistungsfähigkeit der Schweizer Muttergesellschaft ankomme. Denn diese müsse dann für die höheren Betriebsrenten aufkommen.

 Quelle:© www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
 

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