Oft ist es bei rechtlichen Auseinandersetzung notwendig, dass nachgewiesen werden kann, dass die gegnerische Partei auch tatsächlich eine bestimmte Willenserklärung erhalten hat. Vor allem im Arbeitsrecht, bei der Zustellung einer Kündigung, kommt es dabei häufig zu Problemen. Insofern stellt sich die Frage, ob ein Einschreiben als Zustellungsnachweis ausreichend ist.
Zugang der Willenserklärung
Grundsätzlich muss die beweisbelastende Partei, die günstigen Tatsachen nachweisen. Insbesondere muss nachgewiesen werden, dass eine bestimmte Willenserklärung auch tatsächlich beim Empfänger eingegangen ist und dieser die Möglichkeit der Kenntnisnahme besaß. Entscheidet ist der § 130 Abs. 1 BGB:
„Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.“
Zugang per einfachen Brief
Sofern es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt ist nicht zu empfehlen, dass diese ausschließlich per Brief versandt wird. Im Zweifel kann nicht nachgewiesen werden, dass der Brief auch tatsächlich beim Empfänger eingetroffen ist.
Zustellung mit Einschreiben per Rückschein
Viele Menschen sind der Ansicht, dass ein Einschreiben mit Rückschein eine sichere Zustellungsvariante ist. Das ist jedoch ausdrücklich nicht der Fall. Sofern der Empfänger nämlich nicht persönlich angetroffen wird, erhält er lediglich im Postfach eine Benachrichtigungskarte, dass eine Zustellung erfolgte. Die Willenserklärung ist selbst nicht in den Briefkasten gelangt.
Einwurf - Einschreiben
Die sicherste Variante ist daher das Einwurfeinschreiben. Seit 2012 ist vom BGH geklärt worden, dass ein solches Einschreiben als Zustellungsnachweis ausreichend ist. Begründet wird dies vor allem damit, dass durch den Einwurf des Briefes der Empfänger zumindest die Möglichkeit besitzt, das Schreiben zur Kenntnis zu nehmen. Die Möglichkeit reicht aus Sicht des Gerichtes dabei aus, so dass spätestens 48 Stunden, nach dem der Einwurf dokumentiert wurde, eine Zustellung nachgewiesen werden kann.
Fazit: Sofern im Zweifel der Nachweis der Zustellung erfolgen muss, sollte die Willenserklärung per Einwurf-Einschreiben versandt werden. So kann die beweisbelastende Partei eine Zustellung rechtssicher nachweisen.
Bei Fragen zu der Thematik kann Ihnen ein Rechtsanwalt behilflich sein.
Quelle: Rechtsanwalt Sascha Gramm (Fachanwalt.de)
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