Mainz (jur). Unternehmen können freiwillige Leistungen nicht ohne weiteres auf einzelne Betriebe beschränken. Denn Mitarbeiter an anderen Standorten können gegebenenfalls auf Gleichbehandlung pochen, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem am Dienstag, 9. Oktober 2012, veröffentlichten Urteil vom 24. August 2012 entschied (Az.: 9 Sa 176/12). Wie der Fall zeigt, können daher Beschäftigte im ganzen Unternehmen vom Verhandlungsgeschick eines einzelnen örtlichen Betriebsrats profitieren.
Im entschiedenen Fall geht es um ein Unternehmen aus dem Bereich der Anlagentechnik. Es hat Filialen in K. und E. In E. besteht eine örtliche Betriebsvereinbarung, um die Bereitschaft für den Außendienst zu stärken und zu belohnen. Für Außendienst-Einsätze direkt beim Kunden erhalten Mitarbeiter danach eine Zulage.
Der Kläger ist Elektromonteur in der Filiale K. und war ebenfalls mehrfach im Außendienst tätig. Für drei Einsätze in Katar, Libyen und Bulgarien verlangt er Bonuszahlungen in Höhe von 4.725 Euro, entsprechend der Betriebsvereinbarung in E.
Das LAG gab ihm nun recht. „Der räumliche Geltungsbereich des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist nicht auf den einzelnen Betrieb beschränkt“, heißt es in den Urteilsgründen. „Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt vielmehr unternehmensweit“. Für eine Ungleichbehandlung müsse ein Unternehmen daher sachliche Gründe haben.
Nach dem Mainzer Urteil kann es im Einzelfall durchaus auch sachliche Gründe für eine Differenzierung nach Betriebsstandorten geben. Solche Gründe habe das Unternehmen hier aber nicht benannt. Im Streitfall habe es sich sogar um Aufträge gehandelt, die von der Filiale E. angeworben und abgewickelt wurden.
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