Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Grillen auf dem Balkon - was muss beachtet werden?

Zuletzt bearbeitet am: 06.04.2024

Insbesondere im Sommer steigt in Deutschland das Bedürfniss den Grill anzuschmeißen. Vor allem Personen, die direkt in der Innenstadt leben tun dies gerne auf dem Balkon. Allerdings können dabei gleich mehrere rechtliche Probleme auftreten, die auf den ersten Blick nicht erkennbar sind. So ist beim Grillen auf dem Balkon häufig das Mietrecht, das Immissionsschutzrecht und Nachbarrecht betroffen.

Grillen in den eigenen vier Wänden – Wie oft?

Innerhalb der eigenen Wohnung darf sich ein Mieter vollständig in seiner Persönlichkeit entfallen.  Allerdings ist diese Freiheit nicht grenzenlos. Es müssen die Interessen der Nachbarn und die Nachtruhe beachtet werden. Diesen Grundsatz hat frühzeitig das AG Wedding in einem Urteil (Az. 10 C 476/89) aufgestellt. Daher lässt sich eine allgemeine Aussage, über das Grillen in der Wohnung oder auf dem Balkon nicht treffen. Sofern die Hausordnung, das Brutzeln auf dem nicht Balkon verbietet, hängt die Erlaubnis davon ab, ob die Interessen des Nachbarn nachhaltig gestört werden.  Somit liegt immer eine Einzelfallentscheidung vor.

Selbst zahlreiche deutsche Gerichte sind sich bei der Frage der Häufigkeit uneinig und kommen zu keiner übereinstimmenden Rechtsprechung. So entschied das Landgericht München (Az. 13 U 53/02) beispielshalber, dass 16-maliges Grillen auf dem Balkon innerhalb von 4 Monaten von den Mietern hingenommen werden muss. Das Oberlandgericht Oldenburg  und das LG Stuttgart sind hingegen nicht derart mieterfreundlich und halten 3 bis 4 Mal im Jahr als in Ordnung und in jedem Fall verhältnismäßig und hinnehmbar für die Nachbarn.

Bei den Einzelfallentscheidungen spielt jedoch nicht nur das Nachbarrecht eine wesentliche Rolle. Auch das Immissionsschutzgesetz muss beachtet werden. Ziel dieses Gesetztes ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräuschen, Erschütterungen und ähnliche Vorgängen. So darf das Grillen auf dem Balkon nicht dazu führen, dass erheblicher Rauch entsteht, der in die Wohnungen der Nachbarn zieht.

Ist ein Holzkohlegriff verboten?

Viele Menschen sind der Ansicht, dass ein Holzkohlegrill auf einem Balkon nichts verloren hat und verboten ist.  Daher sollte ein Elektro- oder Gasgrill genutzt werden. Eine solche Bestimmung gibt es jedoch innerhalb der deutschen Rechtsordnung nicht.  Vielmehr sind bei dieser Frage wieder die einzelnen rechtlichen Bestimmungen zu beachten. So ist darauf hinzuweisen, dass von einem derartigen Grillen grundsätzlich eine entsprechend Rauchentwicklung zu erwarten ist, so dass dadurch das Immissionsschutzgesetz berührt sein dürfte. Wird ein solcher Qualm jedoch nicht produziert, so kann durchaus mit Holzkohle gegrillt werden. 

Grillverbot per Mietvertrag möglich?

Innerhalb des Mietvertrages kann das Grillen vertraglich untersagt sein. Derartige Klauseln sind aus Sicht zahlreicher Gerichte auch zulässig und nicht zu beanstanden. Sollte ein solches Verbot in Ihrem Mietvertrag vorhanden sein, so ist äußerste Vorsicht geboten. Sofern die Klausel missachtet wird, kann der Vermieter eine Abmahnung aussprechen, die schlimmstenfalls zu einer Kündigung führen kann.

Grillen bis spät in die Nacht erlaubt?

Auf dem Balkon kann der Mieter im Rahmen der örtlichen Lärmschutzverordnung auf dem Balkon essen und trinken und sich in angemessener Lautstärke unterhalten. Ab 22 Uhr gilt jedoch in Deutschland die Nachtruhe. Diese besagt, dass auf dem Balkon auch in normaler Lautstärke kein Gespräch mehr geführt werden darf. Demnach ist das Grillen auf dem Balkon ab 22 Uhr streng untersagt.

Fazit:

Eine Verallgemeinerung wie oft und  mit welchem Grill auf dem Balkon  oder der Terrasse gegrillt werden kann gibt es nicht. Vielmehr sollten immer die Nachbarinteressen beachtet werden. Daher ist es zu empfehlen, die Nachbarn frühzeitig zu informieren oder sogar einzuladen.  Sollte es widererwartend zu Streitigkeiten gekommen sein, so kann ein Fachanwalt eine Rechtsberatung durchführen und unter Umständen außergerichtlich tätig werden. Vor allem wenn eine Kündigung droht, sollte ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.  Dieser kennte die aktuellsten Urteile zum Grillen auf dem Balkon.

Quelle: Rechtsanwalt Gramm (Fachanwalt.de)

Symbolgrafik: © LianeM - Fotolia.com

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