Familienrecht

Ist geschenkt auch tatsächlich geschenkt?

23.03.2015
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Zuletzt bearbeitet am: 10.04.2024

Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen! Dieser Satz ist in Deutschland weit verbreitet und führt dazu, dass die Menschen davon ausgehen, dass der Beschenkte das Geschenk unter keinen Umständen zurückgeben muss. Fraglich ist daher, ob das tatsächlich der Fall ist oder ob eine Schenkung nicht doch rückgängig gemacht werden kann?

Was ist überhaupt eine Schenkung?

Eine Schenkung ist ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen mindestens zwei Personen.  In dem Vertrag verpflichtet sich die eine Person eine andere Person unentgeltlich zu bereichern. Eine Gegenleistungspflicht besteht nicht, allerdings kann eine Schenkung auch mit Auflagen versehen werden. So kann der Beschenkte zu einem Tun oder Unterlassen verpflichtet werden.

Widerruf einer Schenkung?

Der deutsche Gesetzgeber sieht einen Widerruf der Schenkung ausdrücklich im Bürgerlichen Gesetzbuch vor. So heißt es in § 530 Abs. 1 BGB: 

„Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.“

Wichtigstes Tatbestandsmerkmal ist also grober Undank. Sofern dieser vorliegt, kann die Schenkung rückgängig gemacht werden, so dass der Beschenkte den Gegenstand nach den bereicherungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen gemäß §§ 812 ff. BGB wieder herausgeben muss.

Umstritten ist jedoch die Frage, wann grober Undank überhaupt vorliegt.  Insofern ist erforderlich, dass eine schwere Verfehlung des Beschenkten vorliegt, die einen groben Undank annehmen lässt. Die Verfehlung muss objektiv von gewisser Schwere und subjektiv Ausdruck einer Gesinnung sein, die in erheblichen Maß die von dem Schenker erwartete Dankbarkeit vermissen lässt.

Es gibt einige Situationen, in denen die Rechtsprechung einen groben Undank angenommen hat.  Insbesondere bei

  • körperlichen Misshandlungen
  • Beleidigungen
  • Bedrohungen
  • Ehebruch

So kann die Schenkung widerrufen werden!

Sofern der Tatbestand des § 530 Abs. 1 BGB erfüllt ist, muss der Schenker den Widerruf gegenüber dem Beschenkten erklären. Der Widerruf muss dabei grundsätzlich schriftlich erfolgen. Aus der Erklärung muss unmissverständlich hervorgehen, dass das Geschenkte zurückgegeben werden soll. So ist es allerdings auch möglich, dass die Erklärung sich nur auf Teile der Schenkung beschränkt.  Sofern der Beschenkte der Aufforderung zur Herausgabe nicht nachkommt, können die Herausgabeansprüche gerichtlich geltend gemacht werden.

Der Schenker muss eine Klage bei dem zuständigen Gericht auf Herausgabe des Gegenstandes einreichen. Sobald die Klage rechtshängig und entscheidungsreif ist, wird sich der Richter mit der Frage beschäftigen, ob tatsächlich eine schwere Verfehlung seitens des Beschenkten vorliegt.

Hier setzt das Gericht eigene Maßstäbe an, wägt sämtliche Umstände der Schenkung sowie die Durchführung miteinander ab. Sollte der Beklagt den Prozess verlieren und zur Herausgabe verurteilt werden, muss er den Gegenstand herausgeben.

Weigert sich die Person dennoch, dann besteht, aufgrund des erwirkten Titels, noch die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung. Der Titelinhaber kann insofern unter anderem den Gerichtsvollzieher beauftragen, den Gegenstand zu vollstrecken.

Bei Fragen zur Schenkung und zum Widerruf ist ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt die richtige Kontaktperson.

Quelle: Rechtsanwalt Gramm (Fachanwalt.de)

Symbolgrafik: © Unclesam - Fotolia

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