In der Praxis kommt es immer noch sehr oft vor, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber lediglich einen mündlichen Arbeitsvertrag schließen. Dann besteht bei Arbeitnehmern sehr oft die Frage, ob der mündliche Abschluss eines Arbeitsvertrages auch wirksam ist, gerade dann, wenn der Arbeitgeber sich plötzlich doch nicht mehr an die Vereinbarung halten will. Schlimmstenfalls hat man sich als Arbeitnehmer aus einer sicheren Festanstellung heraus beworben und diese im Vertrauen auf die mündliche Vereinbarung mit dem anderen Arbeitgeber bereits gekündigt.
Grundsatz
Grundsätzlich sind mündlich abgeschlossene Arbeitsverträge wirksam, da zu sie zu ihrer Wirksamkeit nicht der Schriftform bedürfen. Arbeitsverträge sind ein Unterfall des Dienstvertrags gem. §§ 611 ff. BGB. Für den Abschluss eines Vertrages gelten daher die allgemeinen Regeln des BGB.
Für einen wirksamen Abschluss eines Arbeitsvertrages sind daher zwei übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene und auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges gerichtete Willenserklärungen notwendig (Angebot und Annahme).
Angebot und Annahme
Die Stellenausschreibung des Arbeitgebers stellt noch kein rechtlich bindendes Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrages dar. Bei der Stellenausschreibung handelt es sich vielmehr um eine Aufforderung sich um die ausgeschriebene Stelle zu bewerben.
Wenn sich Bewerber und Arbeitgeber dann zumeist im Rahmen eines Bewerbungsgespräches über die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses einig geworden sind, vor allem über Beginn des Arbeitsverhältnisses, die Höhe des Arbeitsentgelts, den Umfang des jährlichen Urlaubsanspruchs sowie der Arbeitszeit und der Arbeitgeber den Bewerber für die ausgeschriebene Stelle für geeignet erachtet, wird er dem Arbeitnehmer ein Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrages machen, was der Arbeitnehmer sodann noch annehmen muss.
Beispiel:
Angebot durch Arbeitgeber:
Wenn Sie möchten, würden wir uns freuen, Sie ab dem … zu den vereinbarten Bedingungen in unserem Unternehmen begrüßen zu dürfen.
Annahme durch Arbeitnehmer:
Vielen Dank für Ihr Angebot, dass ich sehr gerne annehme. (Ausreichend wäre jedoch auch lediglich ein „Einverstanden“ oder „Ja, gerne“.)
Wurden Angebot und Annahme erklärt, gilt der Arbeitsvertrag als abgeschlossen und ist rechtlich genauso wirksam wie ein Arbeitsvertrag, der schriftlich abgeschlossen wurde.
Für befristete Arbeitsverträge besteht jedoch insoweit ein Schriftformerfordernis, als dass die Befristung nur dann wirksam vereinbart werden kann, wenn sie schriftlich erfolgt. Das ergibt sich aus § 14 Abs. 4 TzBfG. Wurde also ein befristeter Arbeitsvertrag lediglich mündlich abgeschlossen, ist der Arbeitsvertrag an sich wirksam und gilt zum Vorteil des Arbeitnehmers aber als unbefristeter Arbeitsvertrag.
Was ist, wenn der Arbeitgeber sich nicht an die mündliche Vereinbarung hält?
Häufig kommt es vor, dass ein Arbeitgeber sich im Nachhinein doch nicht mehr an den mündlich geschlossenen Arbeitsvertrag halten will. Das ist für den Arbeitnehmer eine besonders ärgerliche Situation, weil ein Arbeitsplatz für den sehr überwiegenden Anteil der Arbeitnehmer die wirtschaftliche Existenzgrundlage darstellt.
Insofern ist es wichtig zu wissen, dass der Arbeitgeber sich nicht einfach durch die Erklärung eines Rücktritts oder Widerrufs vom Arbeitsvertrag lösen kann, es bedarf dann einer Kündigung des Arbeitsvertrages. Diese Kündigung muss zu ihrer Wirksamkeit auch schriftlich erfolgen. Hält sich ein Arbeitgeber trotz der geltenden Rechtslage nicht an den Vertrag und weigert sich seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, bleibt dem Arbeitnehmer als letzte Möglichkeit nur eine klageweise Geltendmachung seiner vertraglichen Ansprüche. In der Praxis ist es aber für den Arbeitnehmer sehr schwierig, den Abschluss eines mündlichen Arbeitsvertrages nachzuweisen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Vereinbarung lediglich in Anwesenheit des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers getroffen wurde. Der Arbeitgeber wird dann natürlich sagen, dass kein mündlicher Vertrag geschlossen wurde. Waren mehrere Personen bei Abschluss des mündlichen Vertrages anwesend, könnten die anderen Beteiligten, in der Hoffnung, dass diese sich an das Gespräch erinnern, zumindest als Zeugen benannt werden. In der Regel wird es aber wie bereits gesagt äußert schwierig für den Arbeitnehmer, einen mündlich geschlossenen Arbeitsvertrag nachweisen zu können.
Was ist, wenn ich bereits einem Arbeitgeber zugesagt habe, aber noch ein besseres Angebot von einem anderen Arbeitgeber bekomme?
Hier gilt dasselbe wie für den Arbeitgeber. Haben Sie bereits einen mündlichen Vertrag mit einem Arbeitgeber geschlossen und wollen die Stelle dann noch nicht antreten, so sind Sie zunächst genauso an den Vertrag gebunden, wie der Arbeitgeber. Grundsätzlich muss man als Arbeitnehmer den Vertrag dann ebenfalls kündigen. Oftmals lässt sich aber eine Einigung mit dem Arbeitgeber herbeiführen und eine einvernehmliche Auflösung des geschlossenen Arbeitsvertrages herbeiführen. Denn in der Regel ist kein Arbeitgeber daran interessiert, einen neuen Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu beschäftigen und auch noch zu bezahlen. Zu beachten ist aber, dass ein solcher Aufhebungsvertrag zu seiner Wirksamkeit der Schriftform bedarf.
Hat man einen Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag?
Wurde ein Arbeitsvertrag lediglich mündlich abgeschlossen, so hat jeder Arbeitnehmer gem. §§ 1 S. 1, 2 Abs. 1 NachwG spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Aushändigung einer schriftlichen und vom Arbeitgeber unterzeichneten Vertragsniederschrift. Das gilt lediglich nicht für Arbeitnehmer, die nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden. Die Niederschrift des wesentlichen Vertragsinhalts hat gem. § 2 Abs. 1 S. 2 NachwG mindestens die folgenden Angaben zu enthalten:
- der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
- der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
- bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
- der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
- eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
- die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
- die vereinbarte Arbeitszeit,
- die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
- die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
- ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
Tipp: Eine umfangreichere Checkliste zum Arbeitsvertrag finden Sie unter http://karrierebibel.de/arbeitsvertrag-checkliste/
Fazit
Der rein mündliche Abschluss eines Arbeitsvertrages ist zwar rechtlich wirksam, birgt aber gerade für Arbeitnehmer ein hohes Risiko, wenn der Arbeitgeber den Abschluss des mündlichen Arbeitsvertrages später abstreitet. Genauso ärgerlich ist es aber auch im umgekehrten Fall für den Arbeitgeber, den es Geld und vor allem Zeit kostet, einen anderen Arbeitnehmer zu finden. Sowohl für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist es daher nur von Vorteil, wenn ein Arbeitsvertrag von Beginn an schriftlich abgeschlossen wird.
Autor: Dr. Kluge Rechtsanwälte, Fachanwälte für Arbeitsrecht aus Hannover, Tel‑Nr. 0511‑94000630
Foto: © cohelia - Fotolia.com