Kann ein Mieter seine Kündigung rückgängig machen, wenn sich seine neue Wohnung als Flop herausstellt? Dies erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Wenn Sie vorschnell den Mietvertrag für Ihre Wohnung gekündigt haben, können Sie davon nicht ohne Weiteres einen Rückzieher machen. Sie sind normalerweise an Ihre Kündigung gebunden. Dies gilt aber nicht immer.
Widerruf der Kündigung gegenüber dem Vermieter
Denn das Abschicken der Kündigung bedeutet nicht zwangsläufig, dass Sie als Mieter Ihre Wohnung verlieren. Dies können Sie unter Umständen dadurch verhindern, dass Sie die Kündigung gegenüber Ihrem Vermieter widerrufen. Hierbei müssen Sie allerdings sicherstellen, dass der Widerruf vor oder zumindest zeitgleich mit der Kündigung dem Vermieter zugeht. In diesem Fall ist die Kündigung Ihres Mietvertrages unwirksam. Dies ergibt sich aus der Regelung von § 130 Abs. 1 BGB.
Hieraus ergibt sich, dass Sie dafür Sorge tragen müssen, dass der Widerruf den Vermieter spätestens an dem Tag erreicht, an dem ihm die Kündigung zugeht. Das ist bei der Kündigung normalerweise der Fall, sobald sie der Briefträger in den Briefkasten gelegt hat. Das gilt auch, wenn der Vermieter krank ist oder sich im Urlaub befindet. Wenn Sie die Kündigung selbst einwerfen, kommt es darauf an, wann der Vermieter seinen Briefkasten üblicherweise leert. Das bedeutet: Schmeißen Sie Ihr Kündigungsschreiben erst am Abend - oder bei einer Hausverwaltung nach Geschäftsschluss - ein, geht die Kündigung erst am nächsten Tag Ihrem Vermieter zu.
Aufgrund dessen sollten Sie einen Widerruf so schnell wie möglich an Ihren Vermieter verschicken. Bei einem schriftlichen Widerruf sollten Sie sicherstellen, dass dieser zumindest am gleichen Tag im Briefkasten des Vermieters liegt. Wenn Sie ihn selbst einschmeißen, sollte dies geschehen, ehe der Briefträger kommt. Darüber hinaus ist ein Widerruf auch per Fax oder sogar telefonisch möglich, weil er an keine bestimmte Form gebunden ist.
Am sichersten ist es, wenn Sie Ihren Widerruf persönlich beim Vermieter abgeben und sich den Empfang von ihm bestätigen lassen. Denn Sie müssen im Zweifel den rechtzeitigen Zugang des Widerrufes beim Vermieter beweisen können.
Anfechtung der Kündigungserklärung wegen Drohung/Täuschung
Sollte der Vermieter die Kündigung bereits erhalten haben, wird die Sache schwierig. Hier kommt allenfalls eine Anfechtung der Kündigungserklärung in Betracht. Dies setzt aber voraus, dass Sie sich auf einen Anfechtungsgründe nach § 119 BGB, § 123 BGB berufen können.
In der Praxis kommt allenfalls eine Anfechtung wegen einer widerrechtlichen Drohung oder arglistigen Täuschung durch Ihren Vermieter infrage. Dann müssen Sie allerdings auch hinreichend darlegen und beweisen können, dass Ihr Vermieter Ihnen gedroht oder Sie getäuscht hat und Sie deshalb den Mietvertrag gekündigt haben. Eine Drohung liegt nicht bereits darin, wenn Sie bloß Streit mit Ihrem Vermieter haben und er Sie deshalb verklagen möchte.
Demgegenüber ergibt sich keine Anfechtungsmöglichkeit daraus, dass Sie auf Ihre alte Wohnung angewiesen sind. Ebenso wenig reicht es aus, wenn Ihr neuer Vermieter Sie hereingelegt hat. So etwas gilt als unbeachtlicher Motivirrtum.
Tipp: Einverständliche Lösung mit früherem Vermieter anstreben
Wenn weder ein Widerruf noch die Anfechtung Ihrer Kündigungserklärung in Betracht kommt, sind Sie an Ihre Kündigung gebunden. Sie können daher nicht dort einfach wohnen bleiben. Anders sieht die Situation jedoch aus, wenn Sie Ihren Vermieter zur Fortsetzung Ihres Mietverhältnisses oder dem Abschluss eines neuen Mietvertrages bewegen können. Dies setzt allerdings voraus, dass Sie sich mit ihm darüber einigen.
Fazit:
Mieter sollten sich daher gut überlegen, ehe Sie Ihren Mietvertrag kündigen. Dies sollte erst geschehen, wenn Sie den Mietvertrag für die neue Wohnung abgeschlossen haben. Auf bloße Absichtserklärungen des neuen Vermieters sollten Sie sich nicht verlassen. Besser sollten Sie Ihren Vermieter fragen, ob er mit dem Stellen eines Nachmieters einverstanden ist. So können Sie unbedenklich Miete sparen.
(Harald Büring)
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