Auch Kassenpatienten haben Anspruch auf die Versorgung mit einer hochwertigen Prothese, wenn sie diese als Ersatz für ihren Unterarm benötigen. Dies hat kürzlich das SG Heilbronn klargestellt.
Der Kostendruck im Gesundheitsdruck führt bei Krankenkassen manchmal zu seltsamen Entscheidungen. Dies wird an einem aktuellen Fall deutlich. Ein Frau litt darunter, dass sie ohne linke Hand sowie oder linken Unterarm das Licht der Welt erblickte. Im Alter von 24 Jahren wollte sie sich mit dieser unerträglichen Situation nicht mehr abfinden. Sie verlangte von ihrer Krankenkasse, dass sie eine Unterarmprothese erhält.
Doch diese lehnte das in einem Bescheid wegen der damit verbundenen Kosten in Höhe von ungefähr 45.000 Euro ab. Die Krankenkasse begründete das damit, dass dies auch kostensparender möglich sei. Sie verwies die Versicherte darauf, dass es eine wesentlich günstigere Prothese gibt, die lediglich 29.000 Euro kostet. Dass diese ähnlich wie eine Greifzange aussieht und sie nur drei Finger bewegen könne, müsse sie als Kassenpatientin hinnehmen. Hiermit war die Versicherte jedoch nicht einverstanden und klagte dagegen erfolgreich.
Das Sozialgericht Heilbronn entschied mit Gerichtsbeschluss vom 16.09.2013 (Az. S 15 KR 4576/11), dass die Kassenpatientin Anspruch auf Versorgung mit der begehrten Prothese für 45.000 Euro hat. Sie braucht sich nicht mit einer greifzangenähnlichen Konstruktion zufrieden zu geben. Für das Gericht ist dabei maßgeblich, dass nur durch eine hochwertige Prothese die körperliche Beeinträchtigung der Patientin hinreichend ausgeglichen werden kann. Das ist hier nur dann der Fall, wenn sie alle fünf Finger bewegen kann. Denn nur dann kann sie beispielsweise sicher ein Glas sicher benutzen und ihre Wohnungsschlüssel benutzen. Die Billig-Prothese kann dies jedoch nicht. Sie ist daher für die Patientin nicht zumutbar.
Diese begrüßenswerte Entscheidung des Sozialgerichtes Heilbronn ist inzwischen rechtskräftig.
Quelle: Fachanwalt.de
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