Koblenz (jur). Wenn ein Dienstunfall zu einer Schwerbehinderung führt, muss der Dienstherr trotzdem nicht die Kosten für ein Grundstück zum Bau eines barrierefreien Hauses bezahlen. Die Unfallfürsorge diene nicht der Vermögensbildung, wie das Verwaltungsgericht Koblenz in einem am Dienstag, 25. August 2015, veröffentlichten Gerichtsbescheid entschied (Az.: 5 K 313/15.KO).
Es wies damit einen Polizeibeamten ab. Der heute 61-Jährige war 1987 im Dienst durch mehrere Schüsse schwer verletzt worden. Als Folge ist seine Gehfähigkeit erheblich eingeschränkt; eine Behinderung mit dem Grad 100 wurde anerkannt.
Bislang wohnt der Beamte mit seiner Ehefrau in einer gemieteten Doppelhaushälfte. Diese ist allerdings nicht barrierefrei. Im November 2014 beantragte er Leistungen zur Errichtung eines barrierefreien Neubaus. Konkret sollte ihm das Land Rheinland-Pfalz 47.245 Euro für ein Baugrundstück bezahlen.
Die Fürsorgebehörde lehnte dies ab – zu Recht, wie nun das Verwaltungsgericht Koblenz entschied.
Zwar verfolge die Unfallfürsorge das Ziel, einen Dienstunfallschaden entweder zu beheben oder durch Geldausgleich zu kompensieren. Dennoch sei der Anspruch eines verunfallten Beamten „nicht grenzenlos“. Auszugleichen seien vielmehr „nur die typischen, durch die unfallbedingte Behinderung verursachten Mehraufwendungen“, erklärte das Verwaltungsgericht zur Begründung.
Die Kostenübernahme für ein Baugrundstück werde davon nicht umfasst. Dies wäre kein Unfallausgleich, sondern „ein Beitrag des Dienstherrn zur Vermögensbildung“. Das Land zahle dem ehemaligen Polizisten Versorgungsbezüge. Es sei seine Sache, wie er diese verwende. Statt ein eigenes barrierefreies Haus zu bauen, könne er auch eine barrierefreie Wohnung mieten, heißt es in dem Gerichtsbescheid vom 19. August 2015.
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