Verwaltungsrecht

Kein Etikettenschwindel bei Ladenöffnung am Sonntag

Zuletzt bearbeitet am: 07.12.2023

Kassel (jur). Der Einzelhandel darf nicht selbst einen Markt veranstalten, um so die Genehmigung für die Ladenöffnung an einem Sonntag zu bekommen. Daher durfte die Stadt Darmstadt 2013 wegen eines Ostermarktes keinen verkaufsoffenen Palmsonntag zulassen, urteilte der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) am Donnerstag, 15. Mai 2014, in Kassel (Az.: 8 A 2205/13). Er gab damit der Gewerkschaft Verdi und dem Darmstädter Dekanat der Evangelischen Kirche recht.

Seit der Föderalismusreform 2006 ist die Ladenöffnung Ländersache. Die Gesetze der Bundesländer sind aber bundesweit ähnlich, weil sie meist an die früheren Regelungen des Bundes anknüpfen.

Nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz müssen Geschäfte sonntags grundsätzlich geschlossen bleiben. Aus Anlass von Märkten, Messen oder örtlichen Festen, darf eine Kommune aber an bis zu vier Sonntagen im Jahr die Ladenöffnung erlauben.

Hier hatte 2013 der Darmstädter Magistrat wegen eines in der Innenstadt veranstalteten Ostermarktes am Palmsonntag, eine Woche vor Ostern, im gesamten Stadtgebiet zwischen 13.00 Uhr und 19.00 Uhr das Öffnen der Geschäfte erlaubt.

Verdi sowie mehrere katholische und evangelische Einrichtungen wollten als „Allianz für den freien Sonntag Darmstadt & Region“ den verkaufsoffenen Sonntag verhindern. Der Ostermarkt sei nur eine Alibiveranstaltung, um den verkaufsoffenen Sonntag begründen zu können, so der Vorwurf. Die Gewerkschaft und das Darmstädter Dekanat der Evangelischen Kirche zogen schließlich vor Gericht.

Der VGH erklärte nun die von Darmstadt verfügte Ladenöffnung am Palmsonntag für rechtswidrig. Bei dem Ostermarkt habe es sich nicht um eine „eigenständige Anlassveranstaltung im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes“ gehandelt. Er sei nur veranstaltet worden, „um eine an sich verbotene sonntägliche Ladenöffnung zu ermöglichen".

So habe der Veranstalter des Ostermarktes, der Darmstädter Citymarketing e. V., die seit 2005 jährlich durchgeführte Veranstaltung nur noch mit Mühe zustande bringen können. In der Werbung sei der Ostermarkt ausschließlich als Möglichkeit des Sonntagseinkaufs gepriesen worden. Er sei letztlich nur veranstaltet worden, „um den Anschein eines Anlasses zu schaffen“.

Zur Begründung verwies der VGH auch auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus 2009. Damit hatten die Karlsruher Richter gesetzliche Regelungen in Berlin verworfen, die Ladenöffnungen an Adventssonntagen erlaubt haben. Das Grundgesetz enthalte einen „Schutzauftrag für die Sonn- und Feiertage“ (Urteil vom 1. Dezember 2009, Az.: 1 BvR 2857/07 und 1 BvR 2858/07)

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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