Arbeitsrecht

Kein höherer Lohn für Ordnungsdienstmitarbeiter

17.03.2015
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Zuletzt bearbeitet am: 10.04.2024

Düsseldorf (jur). Für die Erhebung von Verwarngeldern oder für die Ingewahrsamnahme von Personen werden keine „gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse“ benötigt. Mitarbeiter des Ordnungsdienstes können daher keine höhere Vergütung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) beanspruchen, urteilte am Montag, 16. März 2015, das Arbeitsgericht Düsseldorf (Az.: 15 Ca 8/15 und 15 Ca 9/15).

Damit scheiterten die Klagen zweier Mitarbeiter des Ordnungs- und Servicedienstes der Stadt Düsseldorf auf Bezahlung nach einer höheren Entgeltgruppe. Sie meinten, dass ihr Tätigkeitsfeld eine bessere Bezahlung rechtfertigt. Schließlich müssten sie Verwarngelder erheben, Menschen anhalten und Personalien feststellen, Wohnungen durchsuchen oder Menschen in Gewahrsam nehmen und unmittelbaren Zwang ausüben. Daher sei eine Bezahlung nach der Entgeltgruppe 9 des TVöD gerechtfertigt.

Doch die Arbeitsrichter urteilten, dass für die geschilderten Tätigkeiten keine „gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse“ vonnöten seien. Zwar müssten die Ordnungsdienst-Mitarbeiter eine Vielzahl von Rechtsvorschriften kennen und auch psychologisches Geschick mitbringen, dies sei aber bereits mit dem Entgelt der Kläger der Entgeltgruppe 8 umfasst.

Auch eine Gefährdungszulage könne nicht beansprucht werden, da die Kläger nicht deutlich gemacht hätten, für welche konkreten Tätigkeiten sie diese Zulage forderten.#

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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