Arbeitsrecht

Kein Missbrauch mit Qualifizierungsgesellschaften

Zuletzt bearbeitet am: 22.02.2024

Erfurt (jur). Qualifizierungsgesellschaften dürfen nicht missbraucht werden, um einem Betriebserwerber die Übernahme der Arbeitnehmer zu ersparen. Arbeitsverträge mit der Qualifizierungsgesellschaft sind dann unwirksam, und die Arbeitsverhältnisse gehen auf den Erwerber über, urteilte am Donnerstag, 25. Oktober 2012, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az.: 8 AZR 572/11).

Damit stärkten die obersten Arbeitsrichter die Regeln des sogenannten Betriebsübergangs. Beim Verkauf eines Betriebs gehen danach die Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über.

Im entschiedenen Fall hatte ein Metallbetrieb im Rheinland Insolvenz angemeldet. Ein potenzieller Käufer hatte über seine gesetzlichen Pflichten hinaus der IG Metall zugesichert, von den 1.600 Mitarbeitern 1.100 unbefristet und weitere 400 befristet zu übernehmen.

Vor der Unterschrift im Kaufvertrag wurde allerdings eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft gegründet. Die Mitarbeiter wurden zu einer Betriebsversammlung geladen. Vom potenziellen Käufer erhielten die Arbeitnehmer dort Angebote für eine Weiterbeschäftigung. Guten Glaubens unterschrieben viele zunächst aber einen neuen Arbeitsvertrag mit der Qualifizierungsgesellschaft.

Dann ging alles ganz schnell: Der Betrieb wurde verkauft und nur eine halbe Stunde nach seiner Unterschrift unter den Qualifizierungsvertrag, hatte der Kläger einen neuen Arbeitsvertrag mit dem Erwerber in der Tasche. Schönheitsfehler: Der neue Arbeitsvertrag war auf 20 Monate befristet. Mit seiner Klage verlangte er, die Befristung aufzuheben.

Wie schon das Landesarbeitsgericht Köln gab nun auch das BAG dem Arbeitnehmer recht. Das Arbeitsverhältnis sei unbefristet auf den Erwerber übergegangen. Das nur halbstündige Arbeitsverhältnis zur Qualifizierungsgesellschaft sei unwirksam gewesen. Denn es sei offenkundig nur deshalb abgeschlossen worden, um die Regeln des Betriebsübergangs zu unterlaufen. Auf der Betriebsversammlung habe der Kläger zudem auch ein Angebot zur unbefristeten Weiterbeschäftigung erhalten; er habe daher davon ausgehen dürfen, dass er auch unbefristet übernommen wird.

Quelle:© www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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