Verwaltungsrecht

Keine doppelten Gebühren bei Kfz-Ummeldung

Zuletzt bearbeitet am: 20.03.2024

Berlin (jur). Kfz-Halter dürfen für die Ummeldung ihres Autos von einem Zulassungsbezirk in einen anderen nicht doppelt zur Kasse gebeten werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Freitag, 29. November 2013, bekanntgegebenen Urteil vom 12. November 2013 entschieden (Az.: VG 11 K 478.12). Das Land Berlin muss damit einem Kfz-Halter 10,20 Euro zurückzahlen.

Der Kläger hatte im Januar 2012 seinen in Hamburg zugelassenen Pkw nach Berlin umgemeldet. Das Berliner Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten verlangte hierfür Gebühren in Höhe von 48,60 Euro und berief sich dabei auf die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.

Der Kläger hielt die Gebührenforderung für fehlerhaft. Denn diese umfasse eine Gebühr für die „Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk“ und eine Gebühr für die „Neuausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II“, dem Kfz-Brief. Die zweite Gebühr sei aber bereits in der Ersten enthalten, monierte der Kläger.

Dem stimmte auch das Verwaltungsgericht zu. Die Gebühr für die Neuausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II dürfe nicht zusätzlich erhoben werden. Dem Kläger müssten daher 10,20 Euro zurückerstattet werden.

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