Hamburg (jur). Die Berufshaftpflichtversicherung einer Anwaltsgesellschaft ist kein geldwerter Vorteil für die angestellten Anwälte. Sie unterliegt daher nicht der Lohnsteuer, wie das Finanzgericht (FG) Hamburg in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 4. November 2014 entschied (Az.: 2 K 95/14).
Es gab damit einer Rechtsanwalts-GmbH in der Hansestadt recht. Wie vorgeschrieben schloss sie für ihre Zulassung eine Berufshaftpflichtversicherung ab, deren Kosten von Zahl und Tätigkeit der beschäftigten Anwälte abhängen. Für jeden Anwalt übernimmt die GmbH zudem die Prämien für eine persönliche Berufshaftpflichtversicherung, was ebenfalls durch die Bundesrechtsanwaltsordnung vorgeschrieben ist.
Für die persönlichen Haftpflichtversicherungen führte die Rechtsanwalts-GmbH jeweils Lohnsteuer ab. Das Finanzamt meinte, auch die Versicherung der Gesamtgesellschaft komme letztlich den einzelnen Anwälten zugute und unterliege daher als geldwerter Vorteil der Arbeitnehmer der Lohnsteuer.
Das FG Hamburg folgte dem nicht. Die Berufshaftpflicht der GmbH liege in deren „ganz überwiegendem eigenbetrieblichen Interesse“. Denn die Versicherung sei notwendig, damit die Gesellschaft überhaupt ihre Zulassung erhält. Demgegenüber träten die Interessen der Angestellten zurück. Dass diese wegen der Gesellschafts-Versicherung selbst nur noch eine Mindestversicherung zu geringen Beiträgen benötigen, sei daher „unmaßgeblich“.
Gegen dieses jetzt schriftlich veröffentlichte Urteil ließ das FG Hamburg die Revision zum Bundesfinanzhof in München zu. Das Verfahren ist dort bereits anhängig (Az. des BFH: VI R 74/14)
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