München (jur). Bauträger müssen nicht mehr die Umsatzsteuer für die von ihnen eingekauften Bauleistungen erbringen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 27. November 2013, veröffentlichten Grundsatzurteil entschieden (Az.: V R 37/10). Er verwarf damit in weiten Teilen eine gegenteilige Anwendungsvorschrift der Finanzverwaltung.
Üblich muss derjenige die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, der eine Leistung erbringt. Entsprechend weisen die Rechnungen die Umsatzsteuer aus. Das Gesetz sieht aber Ausnahmen vor, bei denen der Empfänger der Leistung die Umsatzsteuer abführen muss. Dazu gehören bestimmte Bauleistungen, wenn der Empfänger auch selbst Bauleistungen erbringt. Nach den bisherigen Anwendungsvorschriften war es dabei egal, ob die Empfangenen und die erbrachten Bauleistungen etwas miteinander zu tun haben.
Die Klage eines Bauträgers hatte der BFH zunächst dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, um zu klären, ob solch eine Umkehrung der Steuerschuld überhaupt zulässig ist. Dies hatten die Luxemburger Richter bejaht (Urteil vom 12. Dezember 2012, Az.: C-395/11). Allerdings müssten die nationalen Gerichte dafür sorgen, dass solche Vorschriften rechtssicher und vorhersehbar angewendet werden.
In seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 22. August 2013 rügt der BFH nun, die bisherige Praxis der Finanzverwaltung sei nicht rechtssicher genug. Die beteiligten Unternehmen könnten oft nicht erkennen, wer nun die Steuer abführen soll.
Daher müsse die Vorschrift eng ausgelegt werden, entschied der BFH. Steuerpflichtig sei der Empfänger einer Bauleistung danach nur, wenn er „die an ihn erbrachte Leistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet“. Dies sei in der Regel für alle beteiligten klar erkennbar.
Als Konsequenz scheiden reine Bauträger, die den Baubetrieb lediglich organisatorisch abwickeln, als Steuerschuldner für die beauftragten Leistungen aus – unabhängig davon, ob der Bauträger bei anderen Bauvorhaben auch selbst Bauleistungen erbringt. Die beauftragten Unternehmen müssen stattdessen die Umsatzsteuer künftig selbst abführen.
Steuerpflichtig bleiben dagegen Generalunternehmer, wenn sie nur einzelne Arbeiten eines von ihnen bearbeiteten Bauauftrags an Subunternehmen weitergeben.
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