Berlin (jur). Die Genehmigung für eine Flüchtlingsunterkunft ist gegenüber den Anwohnern in der Regel nicht „rücksichtslos“. Auch vermeintliche Sorgen über unzureichende Einkaufsmöglichkeiten für die Flüchtlinge oder eine schlechte Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr können Flüchtlingsunterkünfte nicht verhindern, wie am Donnerstag, 11. Dezember 2014 das Verwaltungsgericht Berlin entschied (Az.: 13 L 327.14 und 13 L 355.14). Die Unterkünfte dienten dem öffentlichen Interesse.
Konkret wies das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen geplante Unterkünfte in Berlin-Köpenick ab. Dort soll der Mittelteil eines sechsstöckigen Plattenbaus für 146 Flüchtlinge ausgebaut, an anderer Stelle eine Unterkunft aus Containern für gut 400 Flüchtlinge und Obdachlose errichtet werden.
Anwohner sehen ihre Rechte verletzt. Durch das Aufeinandertreffen verschiedener Kulturen seien Konflikte zu befürchten. Die zu erwartenden Störungen seien unzumutbar. Insbesondere im Umfeld des geplanten Containerbaus reichten auch die Einkaufsmöglichkeiten und die Kapazitäten der Schule nicht aus. Zudem sei dort die Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr schlecht.
Das Verwaltungsgericht ließ all diese Argumente nicht gelten. Die Flüchtlingsunterkunft im Plattenbau sei „aufgrund der bestehenden baulichen Situation insgesamt verträglich und gegenüber den Nachbarn nicht rücksichtslos“, befanden die Berliner Richter.
Ein Containerbau sei auch in Wohngebieten zulässig – auch dann, wenn man ihn vorrangig nicht als Wohnbau, sondern als Einrichtung für „soziale Zwecke“ ansehe. Die Genehmigung sei aus Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Denn dazu gehöre auch „der öffentliche Belang der Unterbringung von Asylbewerbern“.
Auch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte bereits entschieden, dass die Sorge vor sozialen Konflikten nicht ausreicht, um baurechtlich gegen Flüchtlingsunterkünfte vorgehen zu können (Urteil und JurAgentur-Meldung vom 23. Oktober 2013, Az.: 10K 1393/11). Gleiches gilt nach Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München für die Sorge vor Kinderlärm oder vor einem Verfall der Miet- und Immobilienpreise (Beschlüsse vom 25. November 2014, Az.: 8 SN 14.4862 und M 8 SN 14.4859; JurAgentur-Meldung vom 5. Dezember 2014).
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