Sozialrecht

Krankenkasse erstattet keine Helmtherapie bei verformtem Säuglingskopf

Zuletzt bearbeitet am: 23.03.2024

Detmold (jur). Kommen Säuglinge mit einem asymmetrisch verformten Kopf auf die Welt, muss die Krankenkasse nicht für eine sogenannte Helmtherapie aufkommen. Diese sei eine neue Behandlungsmethode, für die der Gemeinsame Bundesausschuss noch keine Empfehlung abgegeben hat, erklärte das Sozialgericht Detmold in einem am Mittwoch, 19. Februar 2014, bekanntgegebenen Urteil (Az.: S 3 KR 130/13).

Konkret ging es um einen 2012 geborenen Säugling, der mit einem stark asymmetrisch verformten Schädel geboren wurde. Eine Kieferorthopädin verordnete daraufhin eine „Helmtherapie“ oder auch Kopforthesebehandlung. Dabei trägt das Kind einen individuellen, entsprechend seiner idealen Kopfform angepassten Kunststoff-Helm. Der Helm soll das Wachstum bestimmter Stellen des Kopfes hemmen, um so letztlich einen gleichmäßig geformten Kopf zu erhalten.

Doch die Behandlungskosten in Höhe von 1.819 Euro wollte die zuständige Krankenkasse nicht bezahlen. Es gebe hierfür noch keine positive Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses. Nur dann könnten die Therapiekosten erstattet werden. Der Säugling hätte ja vorrangig mit einer Lagerungstherapie und physikalischen Therapien nach den Heilmittelrichtlinien behandelt werden können.

Der Vater des Kindes wollte sich damit nicht abspeisen lassen. Entsprechende, von der Kasse angeführte Therapien seien nach dem vierten Lebensmonat nicht mehr erfolgversprechend.

Das Sozialgericht wies in seinem Urteil vom 16. Januar 2014 die Klage ab. Die Helmtherapie gehöre nicht zum Leistungsspektrum der Krankenkassen. Weder gebe es Leitlinienempfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften, noch lägen andere wissenschaftliche Erkenntnisse zum Einsatz der Methode vor.

Die Auswirkungen der Schädelverformung seien auch nicht so gravierend, dass ausnahmsweise wegen eines sogenannten Systemversagens die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten erstatten muss. Offen könne daher bleiben, ob eine Schädelasymmetrie überhaupt als Krankheit anzusehen sei.

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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