Ein Datenschutzbeauftragter darf auch während der Probezeit nicht ohne Weiteres vom Arbeitgeber gekündigt werden.
Ein Unternehmen wollte einen kürzlich eingestellten Datenschutzbeauftragten noch während der Probezeit los werden. Der Arbeitgeber kündigte ihm daher, ohne dies näher zu begründen. Gleichzeitig widerrief er die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten. Der Arbeitnehmer war aber mit der Kündigung nicht einverstanden und reichte Kündigungsschutzklage ein. Der Arbeitgeber berief sich darauf, dass auch mit einem Datenschutzbeauftragten eine Probezeit im Arbeitsvertrag vereinbart werden kann. Infolgedessen sei die Kündigung wirksam.
Hiermit konnte das Unternehmen nicht das Arbeitsgericht Dortmund überzeugen. Dieses entschied mit Urteil vom 20.02.2013 (Az. 10 Ca 4800/12), dass die Kündigung des Arbeitsvertrages während der Probezeit ohne nähere Angabe von Gründen rechtswidrig war. Für Datenschutzbeauftragte gilt nämlich ein besonderer Kündigungsschutz: Sie dürfen nach § 4f Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) nicht ordentlich gekündigt werden. Nach Ansicht der Richter gilt diese Vorschrift auch bei Vereinbarung einer Probearbeitszeit. Dies ergebe sich daraus, dass Datenschutzbeauftragte bereits zu Beginn ihrer Tätigkeit vor ordentlichen Kündigungen geschützt werden müssen. Wenn Arbeitgeber hier aufgrund einer vereinbarten Probezeit eine Kündigung aussprechen könnten, hätte das verheerende Folgen. Der Datenschutzbeauftragte wäre dann während der Probezeit in seiner Unabhängigkeit gefährdet.
Das Urteil des Arbeitsgerichtes Dortmund lässt sich auch mit den Interessen von Arbeitgebern gut vereinbaren. Denn auch Datenschutzbeauftragte besitzen keine Narrenfreiheit. Sie können vom Chef fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser muss vom Arbeitgeber genau dargelegt und bewiesen werden. Er kann sich hier auch nicht mit dem Trick behelfen, dass er gleichzeitig die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten widerruft.
Quelle: Fachanwalt.de
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