Arbeitsrecht

Kurzfristige Beschäftigung: Steuer, Sozialversicherung & Urlaub

21.02.2017
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Zuletzt bearbeitet am: 02.01.2024

Eine kurzfristige Beschäftigung kann zum Beispiel für Schüler und Studenten, aber auch für Voll- oder Teilzeitbeschäftigte eine Möglichkeit sein, ihr Einkommen aufzubessern. Sei es, weil man sich einfach etwas mehr leisten möchte, oder man einfach zeitweise Abwechslung in seinen üblichen Alltag bringen möchte. Die Gründe für die Ausübung einer kurzfristigen Beschäftigung können daher vielfältig sein. Und auch für Arbeitgeber kann die kurzfristige Beschäftigung von Arbeitnehmern interessant sein.

 

Was ist eine kurzfristige Beschäftigung?

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung handelt es sich um Tätigkeiten, bei denen der Arbeitnehmer die Tätigkeit

  • an maximal 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr,
  • oder wenn er an mindestens fünf Tagen pro Woche beschäftigt wird, für maximal drei zusammenhängende Monate ausübt.

Wird der Arbeitnehmer regelmäßig an weniger als an fünf Tagen pro Woche beschäftigt, dann ist wiederum auf die Grenze von maximal 70 Arbeitstagen im Jahr abzustellen.

Ein klassisches Beispiel für eine kurzfristige Beschäftigung ist die Ausübung einer Tätigkeit eines Schülers oder Studenten während der Schul-/Semesterferien oder einer Tätigkeit, die saisonabhängig ist (zum Beispiel als Erntehelfer).

Wichtig ist, dass es sich bei einer kurzfristigen Beschäftigung um eine Art Nebenbeschäftigung handelt, die gerade neben Schule, Studium oder zum Beispiel auch Vollzeitjob ausgeübt wird. Die kurzfristige Beschäftigung darf daher gerade nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitnehmer damit seinen Lebensunterhalt verdient. Die Ausgestaltung eines Arbeitsverhältnisses als kurzfristige Beschäftigung ist daher zum Beispiel für arbeitslos gemeldete Personen nicht möglich, da die Beschäftigung dann zum Erhalt des Lebensunterhalts dienen würde. Zwar handelt es sich bei der kurzfristigen Beschäftigung auch um eine Form der sogenannten geringfügigen Beschäftigung, diese darf jedoch nicht mit einer geringfügigen Beschäftigung auf 450 € Basis (450 € Minijob) verwechselt werden. Im Gegensatz zu einem sogenannten Minijob, bei dem der regelmäßige monatliche Verdienst 450 € nicht übersteigen darf, besteht diese Verdienstgrenze bei einer kurzfristigen Beschäftigung nicht. Allerdings ist die Ausübung eines 450 € Jobs nicht zeitlich begrenzt, wie es hingegen bei der kurzfristigen Beschäftigung der Fall ist.

Zu beachten ist, dass mehrere kurzfristige Beschäftigungen in einem Kalenderjahr zusammengerechnet werden. Hier haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer also auch insbesondere darauf zu achten, dass die kurzfristige Beschäftigung an nicht mehr als 70 Arbeitstagen im Jahr ausgeübt wird. War ein Arbeitnehmer zum Beispiel bereits 50 Arbeitstage bei einem anderen Arbeitgeber kurzfristig beschäftigt, darf er bei dem neuen Arbeitgeber nur noch an maximal 20 Arbeitstagen beschäftigt werden, um nicht aus den Regelungen der kurzfristigen Beschäftigung herauszufallen. Das gilt natürlich auch, wenn die kurzfristige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber mehrmals im Jahr ausgeübt wird.

Steuer und Sozialversicherung bei kurzfristiger Beschäftigung

Bei der kurzfristigen Beschäftigung bestehen Besonderheiten hinsichtlich der für sie geltenden steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen. Das hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer für seinen Verdienst grundsätzlich nur die Lohnsteuer abzuführen hat, bzw. wird diese von seinem Bruttoverdienst abgezogen und ist vom Arbeitgeber an das zuständige Finanzamt abzuführen. Sozialversicherungsrechtliche Abgaben hingegen, das heißt Beiträge zur

  • Arbeitslosenversicherung,
  • Krankenversicherung,
  • Rentenversicherung und
  • Pflegeversicherung

sind für das Einkommen aus der kurzfristigen Beschäftigung vom Arbeitnehmer nicht abzuführen. Das gilt auch für den Arbeitgeber. Der hat lediglich die sogenannten Umlagen U1, U2 und U3, das heißt die Umlagen für Krankheitsaufwendungen, Mutterschaftsaufwendungen und Insolvenzgeldversicherung, sowie Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung, zu leisten.

Urlaub im Rahmen der kurzfristigen Beschäftigung

Was viele Arbeitnehmer nicht wissen ist, dass ihnen auch bei kurzfristiger Beschäftigung ein Anspruch auf bezahlten Urlaub zustehen kann. Das hängt aber entscheidend mit der Ausgestaltung der kurzfristigen Beschäftigung zusammen. Da die kurzfristige Beschäftigung nur zeitweise ausgeübt werden kann, kann auch nur ein Anspruch auf Teilurlaub entstehen. Allerdings ist zu beachten, dass ein solcher Teilanspruch nur für volle Monate des Bestehens des Arbeitsverhältnisses entstehen kann. Der Teilurlaub beträgt für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Jahresurlaubs.

Würde der Jahresurlaub zum Beispiel 24 Tage betragen, hätte der Arbeitnehmer bei einer auf drei Monate ausgelegten kurzfristigen Beschäftigung Anspruch auf sechs Tage Urlaub (24 Tage : 12 Monate = 2 Tage x 3 Monate = 6 Tage Urlaubsanspruch). Wer hingegen immer nur auf Tage oder wenige Wochen beschränkte Arbeitsverträge im Rahmen der kurzfristigen Beschäftigung abschließt, erwirbt keinen Urlaubsanspruch, weil Ansprüche auf Teilurlaub nur dann entstehen können, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens einen vollen Monat besteht.

Zu beachten ist, dass die bezahlten Urlaubstage auf die dreimonatige Beschäftigung bzw. die maximal 70 Beschäftigungstage im Jahr angerechnet werden.

Fazit

Eine kurzfristige Beschäftigung kann sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer attraktiv sein. Für den Arbeitgeber besteht der Vorteil, dass er in Zeiten sehr hohen Arbeitsaufkommens nur für kurze Zeit mehr Personalkosten aufwenden muss, die darüber hinaus aufgrund der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten auch noch niedriger sind, als bei anderen Beschäftigungsgruppen. Der Arbeitnehmer hat den Vorteil, dass er von seinem Verdienst aus kurzfristiger Beschäftigung mehr Netto vom Brutto hat, als es bei einer hauptberuflich ausgeübten Beschäftigung der Fall ist. Denn es wird nur die Lohnsteuer abgezogen, Beiträge zur Sozialversicherung hingegen nicht und die abgeführte Lohnsteuer kann sich der Arbeitnehmer ggf. sogar noch im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs zurückholen, wenn das Einkommen unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrags lag.

Autor: Dr. Kluge Rechtsanwälte, Fachanwälte für Arbeitsrecht aus Hannover, Tel-Nr. 0511-94000630
Foto: © H-J Paulsen - Fotolia.com

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