Urheberrecht und Medienrecht

Landgericht Köln sieht Verwechslungsgefahr mit Haribos „Goldbären“

Zuletzt bearbeitet am: 28.02.2024

Köln (jur). Der Schokoladenfabrikant Lindt & Sprüngli AG darf seinen Schokoladenbären „Lindt-Teddy“ nicht in Goldfolie packen und wie Haribos „Goldbären“ aussehen lassen. Das Landgericht Köln hat in einem am Dienstag, 18. Dezember 2012, verkündeten Urteil den Vertrieb des „Lindt-Teddys“ untersagt und damit dem Antrag des Wettbewerbers Haribo stattgegeben (Az.: 33 O 803/11). Denn die Verbraucher würden beim Anblick eines goldenen Bären automatisch an Haribos „Goldbären“ denken.

Das Landgericht sah in dem „Lindt-Teddy“ daher einen Markenverstoß. Seit 1967 nennt Haribo seine Gummibärchen „Goldbären“ und hat den Begriff als Wortmarke schützen lassen. Die Ausgestaltung des Lind-Schoko-Bären sei letztlich nichts anderes, „als die bildliche Darstellung des Wortes „GOLDBÄR“, rügten die Kölner Richter. Der „Lindt-Teddy“ sei in goldene Alufolie mit roter Schleife eingepackt. Damit werde im Süßwarensegment unweigerlich eine Verbindung zu Haribos „Goldbären“ hergestellt. Dies gelte umso mehr, als Lindt zu Ostern auch „Goldhasen“ verkauft.

Lindt hatte angeführt, dass bei der Teddybärenfigur es sich um eine auch von Mitbewerbern und besonders im Süßwarenbereich häufig verwendete Ausgestaltung handele. Gerade während des Weihnachtsgeschäfts sei die Farbe Gold eine übliche, „die Festlichkeit hervorhebende Farbgebung“. Die Aufmachung erinnere an den „Goldhasen“. Man habe aber bewusst mit dem Schoko-Teddy auf Produktbezeichnungen wie „Goldbär“ oder „Goldteddy“ verzichtet.

Nach Auffassung der Kölner Richter denkt der durchschnittliche Verbraucher beim Anblick an einen Schoko-Bären in goldener Alufolie mit roter Schleife aber unweigerlich an Haribos Goldbären. Begriffsbezeichnungen wie „goldene Bärenfigur“, „goldfolierter Bär“ oder „goldfarbener Schokoladenteddybär“ würden dem durchschnittlichen Verbraucher dagegen nicht in den Sinn kommen. Vielmehr sei „Goldbär“ die am nächsten griffige Bezeichnung – und diese sei nun mal geschützt.

Lindt hatte schon in der Vergangenheit mehrere Markenrechtsstreitigkeiten mit Wettbewerbern. So wollte der Schoko-Fabrikant das Aussehen seines Schoko-Goldhasen mit rotem Halsband und kleinem Glöckchen markenrechtlich schützen lassen. Der Europäische Gerichtshof hatte in einem am 24. Mai 2012 verkündeten Urteil dies jedoch abgelehnt (Az.: C-98/11). Es fehle an der nötigen Unterscheidungskraft, um das Aussehen des Schokohasen markenrechtlich schützen zu lassen, so die Luxemburger Richter.

Lindt habe nicht den Nachweis erbracht, dass der Durchschnittsverbraucher den in Goldfolie verpackten Schoko-Hoppler nur mit Lindt in Verbindung bringe. Ähnlich hatte auch schon die Vorinstanz, das Gericht der Europäischen Union, am 17. Dezember 2010 entschieden (Az.: T-336/08 u. a.).

Es sei vielmehr üblich, dass gerade zu Festtagen Schokoladentiere in Goldfolie verpackt werden. Auch das rote Band mit Glöckchen sei ein wenig originelles „dekoratives Element“.

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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