Karlsruhe (jur). Die Schokoladenfirma Lindt darf ihren „Lindt Teddy“ weiter in ein goldenes Fell verpacken. Damit verletzt das Schweizer Unternehmen nicht die Rechte des Bonner Fruchtgummi-Herstellers Haribo an seiner Marke „Goldbären“, urteilte am Mittwoch, 23. September 2015, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: I ZR 105/14). Eine „Zeichenähnlichkeit“, die zur Verwirrung bei den Verbrauchern führen könnte, bestehe nicht.
Lindt verkauft seit Jahren seinen in Goldfolie verpackten „Goldhasen“ mit roter Schleife um den Hals. Überwiegend für das Weihnachtsgeschäft kam 2011 ein entsprechend aufgemachter „Lindt Teddy“ auf den Markt. Dagegen klagte Haribo. Der Schoko-Bär sehe ähnlich wie die eigenen Gummibärchen aus. Mit ihrem goldenen Fell seien sie eine „unlautere Nachahmung“ und verletzten die Haribo-Rechte an den Marken „Goldbär“ und „Goldbären“.
Doch gerade wegen seiner Verwandtschaft zu dem bekannten „Goldhasen“ lasse der goldene Bär die Verbraucher nicht an Haribo und Gummibärchen denken, befand am 11. April 2014 das Oberlandesgericht (OLG) Köln (Az.: 6 U 230/12; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag).
Dem ist der BGH nun gefolgt. Nach dem Karlsruher Urteil kommt es auf die Ähnlichkeit der Form der Bären nicht an. Zu vergleichen sei allein die Wortmarke „Goldbär“ mit der Produktgestaltung des „Lindt Teddy“. „Eine Ähnlichkeit im Sinngehalt setzt voraus, dass die Wortmarke aus Sicht der angesprochenen Verbraucher die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der dreidimensionalen Gestaltung ist“, erklärten hierzu die Karlsruher Richter.
Dabei, so der BGH weiter, seien enge Maßstäbe anzusetzen, um eine „Monopolisierung von Warengestaltungen“ zu vermeiden. Daher reiche es nicht aus, wenn „die Wortmarke nur eine unter mehreren naheliegenden Bezeichnungen der Produktform ist“. Im konkreten Fall komme für den „Lindt-Teddy“ nicht nur die Bezeichnung „Goldbär“ in Betracht. „Ebenso naheliegend sind andere Bezeichnungen wie etwa „Teddy“, „Schokoladen-Bär“ oder „Schokoladen-Teddy“.
Als Haribo erfahren hatte, dass Lindts „Goldhase“ bald einen Bären an die Seite gestellt bekommen sollte, hatten die Bonner rasch noch die Marke „Gold-Teddy“ eintragen lassen. Doch auf diese Marke kann sich Haribo nicht berufen, urteilte nun der BGH. Denn die Eintragung sei missbräuchlich erfolgt, um Lindt wettbewerbswidrig an der Markteinführung seines Teddys zu hindern.
So wie Haribo kein Monopol auf Bären hat, hat allerdings auch die Lindt und Sprüngli AG keines auf goldene Hasen. Goldfolie, rotes Halsband und Glöckchen reichten nicht aus, um den Lindt-Goldhasen von goldenen Hasen anderer Hersteller zu unterscheiden, urteilte am 24. Mai 2012 der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C-98/11; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag). Daraufhin hatte der BGH ein Urteil bestätigt, mit dem das OLG Frankfurt am Main eine Klage von Lindt gegen den bayerischen Süßwaren-Hersteller Riegelein abgewiesen hatte (BGH-Beschluss vom 27. März 2013, Az.: I ZR 72/10; JurAgentur-Meldung vom Folgetag).
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