Karlsruhe (jur). Marken, die nur gering von einem beschreibenden Wort abweichen oder dieses klanglich umschreiben, genießen nur einen geringen Schutz. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe mit einem am Mittwoch, 8. August 2012, veröffentlichten Urteil bekräftigt (Az.: I ZR 100/10).
Im Streitfall klagte die Massageöl-Marke „pjur“ gegen einen Wettbewerber, der Massageöle unter der Bezeichnung „pure“ anbietet.
Hintergrund des Streits ist der Grundsatz, beschreibende Begriffe nicht als Marke zuzulassen. Anbieter sollen es Wettbewerbern nicht verbieten können, ihre Waren oder Dienstleistungen zu beschreiben.
Wie nun der BGH feststellt, hat auch das englische Wort „pure“ für deutsch „rein, sauber, unvermischt“ einen solchen beschreibenden Charakter. Die Marke „pjur“ sei nur eine klangliche Umschreibung des englischen „pure“; dies werde auch von deutschen Verbrauchern unmittelbar so erfasst. „pjur“ sei nur als Marke zugelassen worden, weil es von der englischen Schreibweise abweicht. Wegen seiner klanglichen Anlehnung an das beschreibende englische Wort genieße die Marke aber nur einen geringen Schutz.
Entscheidend sei daher die visuelle Ähnlichkeit der Produkte, so der BGH in seinem am 9. Februar 2012 verkündeten und jetzt schriftlich veröffentlichten Leitsatzurteil weiter. Diese sei aber gering und eine Verwechslung ausgeschlossen, befanden die Karlsruher Richter. Daher könne es „pjur“ dem Wettbewerber nicht verbieten, seine Massageöle mit dem Namen „pure“ zu verkaufen.
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