Bei Schimmel in der Mietwohnung liegt unter Umständen ein Mietmangel vor, bei dem der Mieter zu einer Mietminderung berechtigt ist. Inwieweit er hierzu berechtigt ist, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Kommt es in einer Mietwohnung zu Schimmelbefall, sollten sich Mieter mit ihrem Vermieter in Verbindung setzen. Denn durch die Schimmelsporen wird schnell die Gesundheit der Mieter gefährdet. Ferner sind Mieter auch zu einer derartigen Mängelanzeige verpflichtet.
Mieter ist zur Mängelanzeige verpflichtet
Weiterhin setzt die Geltendmachung einer Mietminderung voraus, dass der Mieter eine solche Mängelanzeige gemacht hat. Wenn der Vermieter dann trotz Fristsetzung den Schimmel nicht beseitigt, kommt eventuell eine Minderung der Miete in Betracht.
Dies setzt voraus, dass es sich bei Schimmel um einen Mietmangel handelt. Dieser liegt nach § 536 BGB dann vor, wenn dadurch die Tauglichkeit der Mietwohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch ganz oder zum Teil aufgehoben wird. Davon ist bei Schimmelbildung aufgrund der Gesundheitsgefährdung normalerweise auszugehen.
Ein Anspruch auf Minderung besteht hier allerdings nur dann, wenn der Vermieter dafür aufgrund der schlechten Bausubstanz verantwortlich ist. Hat sich der Schimmel allerdings gebildet, weil der Mieter seinen Obhutspflichten durch regelmäßiges Lüften nicht nachgekommen ist, so scheidet ein Anspruch auf Mietminderung aus. Was die Ursache für den Schimmel ist, darüber streiten sich Vermieter und Mieter häufig.
Allerdings ist zu beachten, dass normalerweise zuerst einmal der Vermieter nachweisen muss, dass die Schimmelbildung nicht durch Baumängel hervorgerufen worden ist. Auch wenn das Haus ordnungsgemäß errichten worden ist, kann Schimmel von geometrischen Wärmebrücken etwa am Fenster herrühren. In diesem Fall muss der Vermieter tätig werden. Tut er das nicht, so darf der Mieter die Miete wegen eines Mietmangels mindern. Dies ergibt sich etwa aus einem Urteil des Amtsgerichtes Reinbek vom 15.04.2014 – 13 C 312/13.
Anders sieht es dann aus, wenn dem Vermieter dieser Nachweis gelingt. Hier muss wiederum der Mieter aufzeigen nachweisen, dass er seinen Obhutspflichten nachgekommen ist. Hierzu gehört insbesondere, dass er die Räume ausreichend beheizt und durch regelmäßiges Stoßlüften gelüftet hat.
Höhe der Mietminderung hängt vom Einzelfall ab
In welcher Höhe der Mieter bei Vorliegen eines Mietmangels die Miete mindern darf, kann nicht pauschal gesagt werden. Das hängt vor allem ab, inwieweit eine vertragliche Nutzung der Mietwohnung infolge des Schimmels möglich ist. Sofern die ganze Wohnung aufgrund des Schimmels unbewohnbar ist, kann die Höhe der Mietminderung auch 100% betragen. Hierbei handelt es sich allerdings um einen Extremfall.
Bei unberechtigter Kürzung der Miete droht eventuell eine Kündigung
Mieter sollten niemals nach ihren Gutdünken weniger Miete bezahlen. Stellt sich nämlich in einem Gerichtsverfahren etwa durch ein Gutachten heraus, dass der Mieter die Miete zu hoch gemindert hat, muss er unter Umständen mit seiner Kündigung wegen Zahlungsverzuges rechnen. Von daher ist es häufig ratsam, dass Sie die Miete trotz erklärter Mietminderung bis zur endgültigen Klärung unter Vorbehalt in unveränderter Höhe weiterbezahlen. Dieser Vorbehalt muss jedoch dem Vermieter ausdrücklich mitgeteilt werden.
Tipp:
Kommt es bei Schimmel zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Mieter und Vermieter sollten Sie am besten ein Wohnungsprotokoll erstellen. Darüber hinaus sollten Sie Bilder von den Räumen machen, auf denen die Schäden gut zu erkennen sind. Diese sollten Sie am besten auf mehreren Datenträgern sichern und ausdrucken. Weiterhin sollten Sie als Mieter Nachbarn ansprechen und fragen, ob sie sich die Schäden ansehen und eventuell als Zeugen zur Verfügung stehen. Auch wenn dass der Fall ist, sollten Sie immer Fotos machen. Denn auf Zeugenaussagen alleine sollte man sich nicht verlassen. Mieter sollten am besten auch mehrmals täglich für etwa 10 Minuten lüften, um Schimmelbildung vorzubeugen. Insbesondere vor einem Rechtsstreit sollten sich Mieter an einen Mieterverein oder Rechtsanwalt wenden. Denn hier besteht häufig ein hohes Prozesskostenrisiko. In vielen Verfahren werden teure Sachverständigengutachten erstellt.
Autor: Harald Büring (Fachanwalt.de-Redaktion)
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