Berlin (jur). Gerät ein Schüler nach wiederholtem Mobbing in eine Prügelei, muss er dennoch mit einer Schulstrafe rechnen. Schulordnungsmaßnahmen seien auch dann hinzunehmen, wenn die Tat von anderen provoziert worden ist, entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Dienstag, 25. Februar 2014, bekanntgegebenen Urteil (Az.: VG 3 K 320.13).
Konkret ging es um eine Prügelei zwischen zwei Gymnasiasten in Berlin-Charlottenburg. Der eine wurde von dem anderen gehänselt, er habe Kopfläuse. Der Gehänselte fühlte sich in seiner Ehre verletzt und provoziert. Es kam schließlich zu einer Schlägerei, deren Verlauf nicht geklärt werden konnte. Der gehänselte Schüler erlitt eine Kopfprellung und Nasenbluten.
Die Klassenkonferenz verhängte gegen beide Schüler einen schriftlichen Verweis und verpflichtete sie zum Besuch der schulinternen Mediation.
Die Eltern des gehänselten Schülers hielten dies für ungerecht. Ihr Sohn habe sich lediglich verteidigt. Er sei zudem seit längerem schon in der Klasse gemobbt worden und dürfe daher nicht auch noch bestraft werden.
Das Verwaltungsgericht sah die Ordnungsmaßnahmen der Schule in seinem Urteil vom 18. Februar 2014 als gerechtfertigt an. Der Schüler habe durch sein Verhalten die „ordnungsgemäße Unterrichts- oder Erziehungsarbeit beeinträchtigt“. Es sei ein elementares Bildungs- und Erziehungsziel des Berliner Schulgesetzes, aktives soziales Handeln zu entwickeln und zu lernen, Konflikte vernünftig und gewaltfrei zu lösen. Der Schüler sei dazu aber nicht bereit gewesen. Er sei daher auch nicht wegen einer möglichen Notwehrsituation vor schulischen Ordnungsmaßnahmen geschützt.
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