Leipzig (jur). Eltern, die getrennt in Deutschland und im Ausland leben, können durch eine Übertragung des Sorgerechts den Zuzug ihrer Kinder nach Deutschland ermöglichen. Deutschland muss solche Sorgerechts-Entscheidungen ausländischer Gerichte anerkennen, wenn das Kind angehört worden ist, urteilte am Donnerstag, 29. November 2012, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 10 C 4.12, 10 C 5.12, 10 C 14.12 und 10 C 11.12).
In mehreren der entschiedenen Fälle lebte der Vater in Deutschland und die Mutter in der Türkei. Auf Antrag der Eltern übertrugen türkische Gerichte das Sorgerecht von der Mutter auf den Vater. Danach beantragten die Kinder Familienzuzug nach Deutschland. Die deutsche Botschaft in Ankara erkannte die Gerichtsentscheidungen aber nicht an und verweigerte die Visa.
Doch nach internationalem Recht sind die ausländischen Gerichtsentscheidungen bindend, wenn sie nicht „offensichtlich unvereinbar“ mit der öffentlichen Ordnung in Deutschland sind, betonte nun das Bundesverwaltungsgericht. Maßgeblich sei hier „der Grundgedanke des Kindeswohls“. Damit seien die türkischen Gerichtsentscheidungen vereinbar, weil die Kinder vor der Übertragung des Sorgerechts angehört wurden. Dass wohl auch wirtschaftliche Gründe bei der Sorgerechtsübertragung eine Rolle gespielt haben, stehe dem nicht entgegen.
Anders werteten die Leipziger Richter dagegen eine Sorgerechtsübertragung in der Mongolei. Hier sei die damals 14-jährige Tochter gar nicht gefragt worden, ob sie zu ihrer Mutter nach Deutschland will. Die mongolische Sorgerechtsentscheidung sei daher nicht anzuerkennen.
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