Mit Urteil des BGH vom 15.07.2014 (Aktenzeichen XI ZR 418/13) erging ein weiteres Urteil zu entgegengenommenen und verschwiegenen Rückvergütungen (Kick-Back Zahlungen) einer Bank.
Die Bank hatte im Bereich der Vermittlung von Fondsanlagen im Jahr 1988 einen Kunden beraten und eine Fondsanlage vermittelt. Der Kunde nahm die Bank später auf Rückabwicklung der Anlage in Anspruch unter Hinweis darauf, dass die Bank im Jahre 1988 bei Vornahme der Beratung nicht auf die Rückvergütungen bzw. Kick-Back-Zahlungen hingewiesen hatte. Bereits zuvor hatte der BGH zahlreiche Urteile erlassen, die in einem Fall verschwiegener Rückvergütungen an die Bank eine Rückabwicklung der Kapitalanlage ermöglichen (siehe u. A. Beschluss v. 29. 06.2010, XI ZR 308/09, WM 2010, 1694 Rn. 2 ff. u. Senatsurteil v. 08.05.2012, XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 25).
Nach den Ausführungen des BGH treffe die beklagte Bank treffe ein Verschuldensvorwurf, weil sie die Verschuldensvermutung des § 282 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung nicht widerlegt habe. Nach dieser Vorschrift kann sich der Schuldner ausschließlich dann entlasten, wenn er darlegt und gegebenenfalls nachweise, dass er mit der späteren rechtlichen Beurteilung durch die Gerichte nicht habe rechnen müssen. An das Vorliegen eines unvermeidbaren Rechtsirrtums sei dabei ein strenger Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Hierfür reichte die Behauptung der Beklagten, sie hätte selbst bei sorgfältiger Prüfung der Rechtslage nicht von der später vom Bundesgerichtshof begründeten Aufklärungspflicht über Rückvergütungen ausgehen müssen, nicht aus.
Der XI Senat des BGH hat mit Beschluss vom 29.06.2010 (XI ZR 308/09, WM 2010, 1694 Rn. 5 ff.; bestätigt durch Urt. v. 08.05.2012 XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 25) entschieden, dass eine Bank, wenn sie einen Kunden im Rahmen der Anlageberatung nicht auf an sie geflossene Rückvergütungen hinweist, sich für die Zeit nach 1990 nicht mehr auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum über Bestehen und Umfang einer entsprechenden Offenbarungspflicht berufen kann.
Nunmehr stellte sich im Ausgangsfall, wo die Beratung der Bank im Jahre 1988 erfolgt ist, unter Anderem die Frage, ob diese Rechtsprechung des BGH auch für Fälle vor 1990 gelten kann.
Der BGH führte dazu aus, dass diese Rechtsprechung zur fahrlässigen Nichtkenntnis der Aufklärungspflicht über Rückvergütungen bereits ab dem Jahr 1980 gelten müsse. Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Aufklärungspflicht von Rückvergütungen aus dem Jahr 2006 sei keine Rechtsprechungsänderung des BGH verbunden gewesen. Vielmehr bestünden in langer Rechtstradition eindeutige Hinweise darauf, dass die Rechtsprechung das Verschweigen von Rückvergütungen schon seit früherer Zeit missbilligt habe. So führte das vorinstanzliche OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.11.2013, 17 U 34/13) aus, dass bereits das Reichsgericht einen Einkaufskommissionär für verpflichtet gehalten habe, die von ihm hinter dem Rücken des Auftraggebers empfangene Emissionsbonifikation an den Auftraggeber herauszugeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die bis in das Jahr 1980 zurückreiche, sei auch ein Steuerberater verpflichtet, seinem Mandanten im Rahmen einer Anlageempfehlung den Erhalt von Provisionen von dritter Seite offenzulegen. Demgegenüber habe die Beklagte zur Rechtfertigung ihrer Geschäftspraxis keine einzige Gerichtsentscheidung vorlegen können, in der das Verschweigen von Rückvergütungen gebilligt worden sei. Der BGH hat sich in dem zitierten Urteil der historischen Argumentation des Vorgerichts (OLG Karlsruhe, OLG Karlsruhe, Entsch. v. 12.11.2013, 17 U 34/13) angeschlossen und diese noch ergänzt.
So führte der BGH noch ergänzend aus, dass eine Bank die Entscheidungen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1984 (vgl. BGH, Urteil v. 10. Dezember 1984 II ZR 308/83, BGHZ 93, 146, 148 f.) und des OLG München aus dem Jahr 1986 (OLG München WM 1986, 1141, 1142) zum Anlass nehmen musste, ihre Geschäftspraxis zum Verschweigen von Rückvergütungen einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen. Diese Prüfung hätte wie ausgeführt offenbart, dass in der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Aufklärungspflicht von Rückvergütungen bereits angelegt und deren Ausspruch zu erkennen war.
Anmerkung des Verfassers:
Die Begründungen einer Aufklärungspflicht bei Rückvergütungen mögen zutreffend sein. Allerdings dürfte in der Rechtspraxis diese Hinweispflicht vor allem in vorigen Jahrhundert wohl überwiegend nicht bekannt gewesen sein.
Mitgeteilt durch: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Walter Stoklossa, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Versicherungsrecht und Familienrecht, Würzburg (Tel. 0931/ 406 200 62), Aschaffenburg (Tel. 06021/ 5851270) und Marktheidenfeld (Tel. 09391/916670). (www.radrstoklossa.de und www.rechtsanwalt-marktheidenfeld.de).