Mobile Telefone sind mittlerweile überall zu sehen, ob beim Einkaufen, Spazierengehen oder im Auto. So kommt es zwangsläufig zu Auseinandersetzungen zwischen Autofahrern und der Polizei. Der deutsche Gesetzgeber hat das Telefonieren im Auto ausdrücklich verboten und unter Strafe (Bußgeld) gestellt.
Innerhalb der Straßenverkehrsordnung (StVO) gibt es zum Mobil- oder Autotelefon während der Fahrt eine Regelung. In § 23 Abs. 1a StVO heißt es wie folgt:
„(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.“
Anhand der Gesetzesstruktur ist erkennbar, dass dieser Absatz des Gesetzes nachträglich in die Straßenverkehrsordnung aufgenommen wurde und die Legislative damit auf die Problematik mit dem Mobiltelefon im Straßenverkehr reagiert hat.
Neben der Gesetzesänderung kam es darüber hinaus im ersten Halbjahr des Jahres 2014 zu einer wesentlichen Änderung des Bußgeldkataloges. So muss ein Handynutzer mittlerweile mit einem Bußgeld von insgesamt 60,00 € und zusätzlich 1 Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg rechnen, wenn die Polizei einen Autofahrer bei einem Telefonat oder einer Handynutzung antrifft.
Ist nur das Telefonieren im Auto nicht gestattet?
§ 23 StVO erfasst nicht nur das Telefonieren mit dem Mobiltelefon während der Fahrt. Auch das SMS-Schreiben und Lesen der Nachrichten ist von § 23 StVO erfasst. Das mobile Surfen im Internet und die Nutzung des Telefons als Diktiergerat stellen ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Gesetzes dar.
Das Oberlandesgericht Köln (Az.: III 1 RBs 284/14) musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob bereits die Weitergabe des Handys während der Fahrt mit einem Bußgeld geahnt werden kann. Das Gericht führte in seinem Urteilsspruch aus, dass eine Handynutzung nur dann vorliegt, wenn der Autofahrer während der Weitergabe auf das Display des Telefons schaut. Tut er dies jedoch nicht, dann ist die Weitergabe erlaubt und stellt keine Ordnungswidrigkeit im Sinne der Straßenverkehrsordnung dar.
Ausnahme bei ausgeschaltetem Motor
Autofahrer dürfen nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Hamm mit dem Handy telefonieren, wenn der Motor des Fahrzeugs durch eine automatische Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet ist. Der Senat für Bußgeldsachen hob damit ein anderslautendes Urteil des AG Dortmund (Az.: 1 RBs 1/14) auf. Das Oberlandesgericht stellt bei seiner Begründung ausschließlich auf eine aktive Teilnahme im Straßenverkehr ab und ist der Ansicht, dass ein stehendes Auto nicht im Straßenverkehr teilnimmt. Das Ergebnis scheint zweifelhaft zu sein, da vor allem bei der sogenannten Start-Stopp-Funktion der Autofahrer bei einem Telefonat abgelenkt wird und dadurch die Konzentration auf den Verkehr leidet. Selbst wenn der Motor an einer Ampel ausgeschaltet ist, ist zweifelhaft ob die Person deshalb nicht mehr im Straßenverkehr teilnimmt. Es bleibt daher abzuwarten, ob der Gesetzgeber diese Problematik erkennt und durch eine gesetzliche Regelung lösen wird.
Ein Bußgeld auch für andere Verkehrsteilnehmer?
Nicht nur Autofahrer unterliegen dem Verbot der Handynutzung im Straßenverkehr. So müssen in Deutschland Fahrradfahrer mit einem Bußgeld in Höhe von 25,00 € rechnen, wenn sie während der Fahrt mit einem Mobiltelefon telefonieren.
Vergleich Deutschland mit anderen europäischen Ländern
Fast in jedem europäischen Land ist das Telefonieren am Steuer mit einer Geldstrafe belegt. So kostet beispielshalber eine Handynutzung im Auto in Frankreich insgesamt 135,00 € und in Dänemark sogar bis zu 200,00 € Strafe.
Quelle: Rechtsanwalt Gramm (Fachanwalt.de)
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