Verwaltungsrecht

NPD kann FDP nicht wegen unzulässiger Wahlwerbung belangen

Zuletzt bearbeitet am: 26.03.2024

Karlsruhe (jur). Die rechtsextreme NPD kann nicht mehr gegen möglicherweise unzulässige Wahlwerbung der früheren FDP-Bundestagsfraktion vorgehen. Wegen der „Liquidation der FDP-Fraktion“ fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wie das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag, 3. Juni 2014, veröffentlichten Beschluss entschied (Az.: 2 BvE 3/12). Die sogenannte Organklage der NPD sei daher unzulässig.

 


Der damalige Vorsitzende der FDP-Bundestagsfraktion, Rainer Brüderle, hatte im Frühjahr und im November 2012 bundesweit an zahlreiche Haushalte Briefe zur Staatsverschuldung und zu weiteren wirtschaftspolitischen Fragen verschickt. Gleichzeitig hatte die FDP-Bundestagsfraktion bundesweit in verschiedenen Kinos politische Kurzfilme geschaltet.

Mit ihrer Organklage machte die NPD geltend, beides sei Werbung für die Landtagswahlen in Schleswig-Holstein am 6. Mai 2012, in Nordrhein-Westfalen am 13. Mai 2012 und in Niedersachsen am 20. Januar 2013 gewesen. Wahlwerbung sei den Bundestagsfraktionen aber nicht erlaubt. Die FDP-Fraktion habe gegen die „Neutralität des Staates im Wahlkampf“ verstoßen und so die NPD in ihrem Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien verletzt.

Ob es sich tatsächlich um unzulässige Wahlwerbung gehandelt hat, ließ das Bundesverfassungsgericht offen. Die Grenzen der Öffentlichkeitsarbeit der Bundestagsfraktionen könnten zwar durchaus klärungsbedürftig sein. Eine abstrakte Klärung sei im Organverfahren aber nicht möglich.

Ein Organstreit ist ein Streit zwischen zwei Verfassungsorganen – hier einer Partei (der NPD) und einer Bundestagsfraktion (der der FDP).

In seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 6. Mai 2014 stellte das Bundesverfassungsgericht hierzu nun klar, dass ein solches Organverfahren aber immer den konkreten Streit und die widersprüchliche Auseinandersetzung der Verfassungsorgane voraussetzt. Eine solche sachgerechte Auseinandersetzung sei jedoch „im Hinblick auf das Ausscheiden der FDP-Fraktion aus dem Deutschen Bundestag nicht mehr gewährleistet“. Auch eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht mehr.

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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