Sozialrecht

Nur Ehepaare erhalten Zuschuss zu künstlicher Befruchtung

Zuletzt bearbeitet am: 29.03.2024

Potsdam (jur). Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen nichtverheirateten Paaren keinen Zuschuss zur künstlichen Befruchtung geben. Auch als freiwillige Satzungsleistung ist dies unzulässig, urteilte am Freitag, 13. Juni 2014, das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in Potsdam. Es wies damit eine Klage der BKK Verkehrsbau Union (BKK VBU) gegen das Bundesversicherungsamt ab (Az.: L 1 KR 435/12 KL).

Laut Gesetz zahlen die gesetzlichen Krankenkassen Zuschüsse zur künstlichen Befruchtung – allerdings nur an Personen, die „miteinander verheiratet sind“. Zudem müssen die Frau unter 40 und der Mann unter 50 Jahre sein.

Über die gesetzlichen Leistungen hinaus dürfen die Krankenkassen seit Anfang 2012 allerdings auch freiwillige sogenannte Satzungsleistungen einführen. Sie sollen den Wettbewerb und die Kundenorientierung der Kassen stärken.

Nach einem Vergleich der Stiftung Warentest vom April 2014 stocken inzwischen zahlreiche Krankenkassen den gesetzlichen hälftigen Zuschuss zu den Kosten einer künstlichen Befruchtung freiwillig auf; vier Kassen übernehmen die Kosten sogar ganz.

Die BKK VBU ist bundesweit geöffnet und hat über 300.000 Mitglieder. Als einzige Krankenkasse beschloss sie 2012 auch einen Zuschuss für nicht verheiratete Paare „in auf Dauer angelegter Lebensgemeinschaft“. Als zuständige Aufsichtsbehörde hatte das Bundesversicherungsamt dies aber nicht genehmigt. Dagegen klagte die Kasse.

Das LSG Potsdam wies die Klage nun ab. Das Gesetz lasse zwar auch Satzungsleistungen im Bereich der künstlichen Befruchtung zu. Der Gesetzgeber habe dies aber „bewusst und ausdrücklich auf Eheleute beschränkt“. Das Bundesverfassungsgericht habe dies für verfassungsrechtlich unbedenklich erklärt (Urteil vom 28.02.2007, Az.: 1 BvL 5/03).

Diese gesetzliche Schranke dürfe „über eine Satzungsänderung einer Krankenkasse nicht zur Disposition gestellt werden“, urteilte nun das LSG Potsdam. Eine Änderung sei nur durch den Gesetzgeber selbst möglich.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ das LSG die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zu.

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

Symbolgrafik: ktsdesign-Fotolia.com

Diesen Artikel bewerten
Über den Autor





Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Sozialrecht Verwaltungsgericht Aachen: Hautkrebs eines Polizisten keine Berufskrankheit

Das Verwaltungsgericht Aachen hat in seinem Urteil (Az.: 1 K 2399/23 ) die Hautkrebserkrankung eines ehemaligen Polizisten nicht als Berufskrankheit anerkannt. Polizist fordert Anerkennung von Hautkrebs als Berufskrankheit Ein langjähriger Polizeibeamter, der nahezu sein ganzes Berufsleben im Streifendienst verbrachte, forderte die Anerkennung seiner Hautkrebserkrankung als Berufskrankheit. Der Betroffene argumentierte, während seiner fast 46 Dienstjahre hauptsächlich im Freien tätig gewesen zu sein, ohne dass ihm Schutzmittel gegen UV-Strahlung zur Verfügung gestellt wurden oder auf die Wichtigkeit solcher Schutzmaßnahmen hingewiesen wurde. Aufgrund ... weiter lesen

Sozialrecht LSG-Urteil: Einzelfahrten von Fahrtrainern als Arbeitsunfall anerkannt

Im aktuellen Fall des Landessozialgerichts Baden-Württemberg wurde entschieden, dass die Erkundungsfahrt eines Fahrtrainers als Arbeitsunfall gilt (Az.: L 8 U 3350/22 ). Fahrtrainer-Unfall auf Erkundungsfahrt: Streit um Arbeitsunfall Ein selbständiger Motorrad-Fahrtrainer verletzte sich schwer, als er allein auf Erkundungsfahrt für ein bevorstehendes Training stürzte. Der Unfall ereignete sich 50 km entfernt von seinem Zuhause. Er argumentierte, dass die Fahrt zur Vorbereitung auf ein spezielles Training notwendig war, um die Straßenverhältnisse zu prüfen. Seine Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da sie die Fahrt als private ... weiter lesen

Sozialrecht Landessozialgericht entscheidet: Kein Unfallversicherungsschutz auf indirektem Arbeitsweg

Im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg wurde der Fall einer Klägerin behandelt, die auf einem Umweg zur Arbeit verunfallte und daher keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hatte (Az.  L 10 U 3232/21 ). Mutter nach Umweg-Unfall ohne Versicherungsschutz Eine Frau begleitete ihre Tochter auf dem Schulweg zu einem Treffpunkt, der entgegengesetzt zu ihrer Arbeitsstelle lag. Nach diesem Umweg ereignete sich auf dem Weg zur Arbeit, jedoch noch vor dem Erreichen der direkten Route von ihrer Wohnung aus, ein Unfall, bei dem sie schwer verletzt wurde. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ... weiter lesen

Sozialrecht Sozialgericht Düsseldorf: Kein Arbeitsunfall bei Hilfe für Schwiegersohn

Das Sozialgericht Düsseldorf (Az.: S 6 U 284/20 ) hat entschieden, dass die Renovierung im Haus des Schwiegervaters nicht als Arbeitsunfall gilt. Verletzung bei Schwiegersohn ist kein Arbeitsunfall Der 51-jährige Kläger unterstützte bei Renovierungsarbeiten im Haus seines Schwiegersohnes, wo dieser mit der Tochter des Klägers und deren Sohn lebte. Während der Arbeiten verletzte sich der Kläger schwer und forderte von der Berufsgenossenschaft die Anerkennung als Arbeitsunfall, um Leistungen der Unfallversicherung zu erhalten. Die Berufsgenossenschaft wies dies zurück, da eine "Wie-Beschäftigung" aufgrund der familiären Bindung nicht vorliege. ... weiter lesen

Ihre Spezialisten