Verwaltungsrecht

Nur mit Meisterprüfung oder Geduld zum eigenen Handwerksbetrieb

Zuletzt bearbeitet am: 16.04.2024

Leipzig (jur). Um einen eigenen Betrieb leiten zu dürfen, müssen Handwerksgesellen entweder die Meisterprüfung ablegen oder sechs Jahre abhängige Beschäftigung nachweisen. Eine vergleichbare Berufserfahrung aus selbstständiger Tätigkeit hilft dagegen nicht, wie am Mittwoch, 13. Mai 2015, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied (Az.: 8 C 12.14). Denn diese selbstständige Tätigkeit sei illegal.

Einen Handwerksbetrieb durfte früher nur leiten, wer die Meisterprüfung oder eine gleichgestellte Prüfung („Großer Befähigungsnachweis“) abgelegt hat. Inzwischen wurde dies mit der sogenannten Altgesellenregelung gelockert. Danach dürfen auch sogenannte Altgesellen nach mindestens sechsjähriger Berufserfahrung, davon mindestens vier Jahre in leitender Position, einen Handwerksbetrieb leiten. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die in der Meisterprüfung neben den fachlichen Qualifikationen abgefragten rechtlichen und kaufmännischen Kenntnisse dann durch praktisches Tun erworben wurden.

Weiterhin ist für die handwerkliche Tätigkeit aber eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass der damit verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit sachlich gerechtfertigt und daher nicht verfassungswidrig (Urteil und JurAgentur-Meldung vom 31. August 2011, Az.: 8 C 8.10) und auch EU-konform ist (Urteil und JurAgentur-Meldung vom 9. April 2014, Az.: 8 C 50.12).

In dem neuen Fall hatte ein Geselle aus Bayern mehrere Jahre lang selbstständig als Ein-Mann-Betrieb gearbeitet. In die Handwerksrolle war sein Betrieb nicht eingetragen und hätte er auch nicht eingetragen werden können. Nach einigen Jahren meinte er, er sei nun „Altgeselle“ und dürfe offiziell einen eigenen Handwerksbetrieb leiten.

Doch diese Rechnung geht nicht auf. Die Altgesellenregelung greift nur nach mehrjähriger legaler Handwerkstätigkeit. Dies setze aber die Eintragung in die Handwerksrolle voraus. Wer zu früh und daher illegal eine selbstständige Handwerkstätigkeit aufnehme, könne dies nicht später über die Altgesellenregelung legalisieren.

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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