Immer mehr Bürger kaufen sich Pfefferspray. Doch inwieweit darf man es überhaupt mitnehmen und als Abwehrspray einsetzen? Dies erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Mitnehmen von Pfefferspray zulässig?
Zunächst einmal fragen sich viele, ob man Pfefferspray in der Öffentlichkeit bei sich führen darf. Viele würden das gerne tun, um sich sicherer zu fühlen. Zu beachten ist jedoch, dass dies nur dann unbedenklich ist, wenn das Pfefferspray als „Tierabwehrspray“ oder „nur zur Tierabwehr“ gekennzeichnet ist. Dann darf es zumindest strenggenommen nur zur Abwehr von Tierangriffen mitgenommen werden.
Sofern eine dieser beiden Beschriftungen nicht auf der Packung und diese vielmehr eine PTB-Kennzeichnung enthält, sind die Voraussetzungen für den Erwerb und das bei sich führen von Pfefferspray strenger. Sie dürfen das dann nur machen, wenn Sie einen kleinen Waffenschein haben. Denn es handelt sich bei Pfefferspray um eine Waffe im Sinne von § 3 Abs. 2 WaffG in Form eines sogenannten Reizsprühgerätes.
Einen kleinen Waffenschein können Sie bei der zuständigen Behörde beantragen. Welche das ist, fragen Sie am besten bei Ihrer Gemeinde nach. Für einen kleinen Waffenschein brauchen Sie nicht erklären, weshalb Sie diesen haben möchten. Sie müssen keine besondere Gefahrenlage für sich darlegen bzw. nachweisen. Es genügt vielmehr, wenn Sie nicht im Vorstrafenregister stehen. Ferner dürfen sie nicht von Drogen abhängig sein. Weiterhin dürfen Sie weder verbotenen Organisation oder für verfassungswidrig erklärten Organisation angehören.
Verwendung von Pfefferspray erlaubt?
Das bei sich führen hat aber noch lange nichts damit zu tun, inwieweit man Pfefferspray gegen andere Menschen einsetzen darf. Dies dürfen Sie nur dann, wenn Sie sich auf Notwehr bzw. Nothilfe berufen können. Dies ist nur dann der Fall, wenn Sie oder ein Dritter angegriffen werden oder dies unmittelbar bevorsteht. In diesem Fall darf der Angegriffene oder ein Dritter als Nothelfer normalerweise alles Erforderliche tun, um den Angriff abzuwehren. Was das genau bedeutet, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab (welches Rechtsgut etwa konkret gefährdet ist, ob der Täter körperlich überlegen ist ob es sich sogar um mehrere Täter handelt).
Hierfür reicht eine bloße verbale Belästigung oder auch eine Beleidigung normalerweise noch nicht aus. Zu bedenken ist, dass durch den Einsatz von Pfefferspray erhebliche Verletzungen zugefügt werden. Vielmehr sollte es darum gehen, dass Sie oder ein Dritter ein Opfer von schwerer Kriminalität werden. Hiervon ist etwa bei einer drohenden Vergewaltigung, einem sexuellen Missbrauch oder einem Raub auszugehen. Hier muss der Täter damit rechnen, dass man nicht zimperlich ist. Dies ist aber nur so lange erlaubt, so lange der Angriff noch stattfindet. Im Anschluss daran darf Pfefferspray nicht mehr eingesetzt werden.
Bei Missbrauch von Pfefferspray drohen hohe Strafen
Wenn Pfefferspray ohne Vorliegen einer solchen Notwehrsituation gegenüber Menschen verwendet wird, muss der Täter damit rechnen, dass er sich wegen gefährlicher Körperverletzung gem. § 224 StGB strafbar macht. Er muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren rechnen. Das gilt erst Recht dann, wenn Pfefferspray missbräuchlich verwendet wird.
Ein Waffenschein ist hier übrigens kein Freibrief. Er erlaubt nur, dass man das Pfefferspray bei sich führen darf.
Fazit:
Sie sollten sich gut überlegen, ob Sie sich aufgrund der Schlagzeilen in den Medien wirklich Pfefferspray anschaffen. Zum einen besteht der Gefahr, dass der Angreifer das Pfefferspray bemerkt und es gegen Sie richtet. Darüber hinaus ist in der jeweiligen Situation oft schwer zu entscheiden, ob es wirklich benötigt wird. Von daher spricht viel für Alternativen wie ein Schrill Alarm. Außerdem sollte immer die Polizei gerufen werden. Weitere Infos erhalten Sie in der Internetpräsenz der Polizei.
Als Opfer einer Straftat sollten Sie sich übrigens ebenfalls einen Rechtsanwalt nehmen, damit dieser im Strafverfahren Ihre rechtlichen Interessen vertritt im Rahmen der sogenannten Nebenklage. Des Weiteren kann er prüfen, inwieweit Sie den Täter auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch nehmen können.
Autor: Harald Büring (Fachanwalt.de-Redaktion)
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