Verwaltungsrecht

Prostitution ist kein freiberufliches Gewerbe

Zuletzt bearbeitet am: 04.04.2024

Trier (jur). Das horizontale Gewerbe ist keine freiberufliche Tätigkeit. In Wohngebieten ist Prostitution daher verboten, wie das Verwaltungsgericht Trier in zwei am Montag, 10. November 2014, bekanntgegebenen Urteilen entschied (Az.: 5 K 948/14.TR und 5 K 950/14.TR).

Es wies damit zwei Frauen aus Trier ab. Sie wollten in ihren Innenstadtwohnungen der Prostitution nachgehen. Die Stadt hatte dies abgelehnt.

Zu Recht, wie nun das Verwaltungsgericht Trier entschied. Der betreffende Bereich gelte als allgemeines Wohngebiet. Bauplanungsrechtlich seien dort nur freiberufliche oder gleichgestellte gewerbliche Tätigkeiten erlaubt. Dazu gehöre die Prostitution nicht. Daher sei „die Ausübung der Wohnungsprostitution in einem allgemeinen Wohngebiet auch nicht ausnahmsweise zulässig“, heißt es in dem Urteil vom 15. Oktober 2014.

Als klassische freie Berufe gelten laut Gesetz etwa Ärzte, Physiotherapeuten, Rechtsanwälte, Architekten, Journalisten, Künstler und freie Lehrkräfte.

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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