Leipzig (jur). Für Flüchtlinge, die im sogenannten Dublin-Verfahren in ein anderes EU-Land zurück sollen, kann direkt die zwangsweise Abschiebung angeordnet werden. Die sonst übliche vorherige Androhung der Abschiebung ist auch nach EU-Recht entbehrlich, urteilte am Donnerstag, 17. September 2015, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 1 C 26.14). Wollen die Flüchtlinge dann dennoch auf eigene Initiative ausreisen, muss danach die Ausländerbehörde dies aber prüfen.
Nach den Dublin-Vereinbarungen ist das EU-Land für den Asylantrag zuständig, in das der Flüchtling zuerst eingereist ist. Wenn der betreffende Staat zustimmt, können andere Länder den Flüchtling daher dorthin zurückschicken. In Deutschland kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unmittelbar die Abschiebung anordnen, sobald das andere Land Zustimmung signalisiert hat.
Flüchtlinge, die in ihre Heimatländer zurückkehren müssen, bekommen demgegenüber mehr Zeit. Nach Ablehnung des Asylantrags wird die Abschiebung hier zunächst angedroht. Erst wenn die Flüchtlinge daraufhin nicht freiwillig ausreisen, folgen eine entsprechende Anordnung und gegebenenfalls die zwangsweise Abschiebung.
Im Streitfall hatte ein Mann aus Pakistan gegen die unmittelbare Anordnung seiner Abschiebung geklagt. Er hatte im Oktober 2013 in Deutschland einen Asylantrag gestellt, war zuvor aber schon in Italien als Flüchtling registriert worden.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage ab. EU-Recht sehe im Dublin-Verfahren zwar auch die freiwillige Ausreise des Asylbewerbers auf eigene Initiative vor. Letztlich sei es den einzelnen Ländern allerdings freigestellt, welche Form der „Überstellung“ in das andere Land sie wählen.
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit müssten Flüchtlinge im Einzelfall aber auch hier die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise haben. Voraussetzung sei, dass sie selbst diesen Wunsch äußern, die Ausreise selbst bezahlen und dabei die EU-rechtliche Frist von meist sechs Monaten einhalten. Das sei beispielsweise denkbar, wenn der Asylbewerber in dem anderen Land Angehörige hat.
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