Versicherungsrecht

Rechtsschutzversicherung (§ 3 Abs. 2 a ARB 2005): Subjektives Verstoßprinzip

22.05.2015
 (1)

Stärkung des subjektiven Verstoßprinzips aus der Perspektive des Versicherungsnehmers durch neues BGH Urteil aus Februar 2015.

Einleitung zum Thema: Bereits mit einer Reihe von vorherigen Urteilen hat der BGH das subjektive Verstoßprinzip in den ARB so ausgelegt, dass es bei dem Verstoß, durch den der Rechtsschutzfall ausgelöst wird, alleine auf einen Verstoß aus der Sicht des Versicherungsnehmers ankommen darf, auf den er sich beruft. Anderenfalls kann eine unbillige und schwer kontrollierbare Zurückverlagerung des Entstehungszeitpunkts des Rechtsschutzfalls eintreten (siehe u. A. BGH, Urt. v. 30.04.2014 IV ZR 47/13, BGH, Urt. v. 19. 11.2008, IV ZR 305/07) oder auch eine Verknüpfung mit Rechtssachen, die nicht vom Leistungsumfang der Versicherung gedeckt ist (im Ausgangsfall Vorwurf eines Delikts und Aufrechnung des Gegners mit deliktischen Schadenersatzansprüchen).

Nunmehr hat der BGH diese Rechtsprechung erneut bestätigt, siehe Urt. des BGH v. 25.02.2015, IV ZR 214/14.

Der Leitsatz lautet wie folgt: „Erhebt der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung einen Anspruch gegen einen Dritten, ist für die Festlegung der den Versicherungsfall kennzeichnenden Pflichtverletzung allein der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß seines Anspruchsgegners begründet“. Wegen einer Aufrechnung des beklagten Krankenversicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer aus Delikt hatte dieser seine deliktischen Schadenersatzansprüche als Gegenanspruch erhoben. Diese Aufrechnung mit einer Forderung aus Delikt führte beim Rechtsschutzversicherer des Klägers zur Verweigerung einer Deckungszusage, weil die aufgerechnete Gegenforderung eine nicht versicherbare Forderung wegen Vorsatzdelikt (vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls) war, evtl. auch (hier Anmerkung des Verfassers), weil das Delikt vor Abschluss der Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers bereits verwirklicht gewesen sein könnte. Hierzu führt der BGH wörtlich aus: „Verfolgt der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen, die sein Krankenversicherer allein wegen der Aufrechnung mit einem deliktischen Schadensersatzanspruch verweigert, so kommt es für die Festlegung des Rechtsschutzfalles auf diese Aufrechnung des Krankenversicherers und ihre Begründung nicht an. Der Leistungsausschluss für die Abwehr von nicht aus einer Vertragsverletzung herrührenden Schadensersatzansprüchen aus § 3 Abs. 2 Buchst. a ARB 2005 findet insoweit keine Anwendung“. Im vorliegenden Fall soll der schwerbehinderte Kläger seiner Ehefrau geholfen haben, Rezepte zu fälschen, was beim Krankenversicherer einen Schaden von knapp 350.000,00 € verursacht haben soll. Der Rechtsschutzversicherer lehnte nach Bekanntwerden der Aufrechnung des Krankenversicherers die Deckung ab, weil § 3 Abs. 5 ARB 2005 Rechtsschutz bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles ausschließe. Als frühestmöglicher Zeitpunkt für den Rechtschutzfall soll nach der Ansicht des BGH dabei das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht kommen, aus dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch herleite. Das sei hier die dem Krankenversicherer angelastete nach Auffassung des Klägers unberechtigte Weigerung, die verlangten Krankenversicherungsleistungen zu erbringen. Auch wenn der Krankenversicherer dem Kläger seinerseits ein Fehlverhalten zur Last lege, welches im Falle seiner Erweislichkeit den vom Kläger verfolgten Anspruch aus der privaten Krankenversicherung durch Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch des Krankenversicherers zu Fall brächte, stütze sich der Kläger darauf nicht. Er begründe seinen Leistungsanspruch auf Erstattung von Krankheitskosten nicht damit, er selbst habe Beihilfe zu Straftaten geleistet und sich deshalb schadensersatzpflichtig gemacht. Für die Festlegung des Rechtsschutzfalles komme es mithin auf diese Aufrechnung des Krankenversicherers und ihre Begründung nicht an.

Kommentar des Verfassers: Die Rechtsprechung des BGH ist sachgerecht, weil nur das alleinige Abstellen auf das Begehren des seinen Anspruch verfolgenden Versicherungsnehmers ein zufriedenstellendes Maß an Rechtssicherheit für diesen herstellen kann. Würde man den subjektiven Vortrag Dritter als für eine Deckungszusage maßgeblich zulassen, würden für den Versicherten unangemessene Risiken entstehen, die er oft nicht voraussehen kann, zumal der Vortrag Dritter auch rein strategischer Natur sein kann z. B. als untaugliches Verteidigungsvorbringen oder auch nur dazu, den Rechtsschutzfall stark in die Vergangenheit zu verlagern.

Mitgeteilt durch:  RA Dr. Ulrich Walter Stoklossa, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Versicherungsrecht und Familienrecht Würzburg (Tel. 0931/406 200 62) Aschaffenburg (06021/585 1270) und Marktheidenfeld (09391/916670). (www.radrstoklossa.de und www.rechtsanwalt-marktheidenfeld.de).

Diesen Artikel bewerten
Über den Autor

Dr. Ulrich Stoklossa
Rechtsanwalt • Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Weißenburger Straße 44
63739 Aschaffenburg

Telefon: 0931 / 406 200 62


Diesen Rechtsanwalt bewerten
Vereinbaren Sie hier eine Rechtsberatung zum Artikel-Thema:
Kontaktieren Sie hier Fachanwalt Dr. Ulrich Stoklossa:
* Pflichtfeld
Ja, ich willige ein, dass meine im „Kontaktformular“ eingetragenen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Angebotsvermittlung per Fax und E-Mail an den zu kontaktierenden Anwalt übermittelt und gespeichert werden. Diese jederzeit widerrufliche Einwilligung sowie die Verarbeitung und Datenübermittlung durch Dritte erfolgen gem. unserer Datenschutzerklärung.
Kontaktieren
Weitere Artikel des Autors
Versicherungsrecht Sachverständigenverfahren gem. Nr. A. 2.18.2 AKB 2010 bei Meinungsverschiedenheiten z. Höhe des Schadens in d. Kraftfahrtversicherung

Einleitung zum Thema: In einer Rechtssache, die im Dezember 2014 vom Bundesgerichtshof zu entscheiden war (BGH, Urt. v 10.12.2014, IV ZR 281/14), bestanden Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Anspruchsteller und dem Kaftfahrtversicherer zur Höhe des Schadens an einem Kraftfahrzeug. Die AKB sehen zur Problematik unterschiedlicher Schadenfeststellungen folgende Bestimmungen vor: A.2.18.1: „Bei Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswertes oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten entscheidet ein Sachverständigenausschuss. A.2.18.2 Für den Ausschuss ... weiter lesen

Versicherungsrecht EU-Fahrerlaubnis und ordentlicher Wohnsitz im europäischen Ausland (EU Führerscheinrichtlinie)

Rechtssituation : Das Bundesverwaltungsgericht hat durch seinen 3. Senat Ende Oktober 2014 (Urt. v. 22.10.2014, BVerwG 3 B 21.14) die Revision eines Klägers, der nach dem Entzug der Fahrerlaubnis in Deutschland einen EU-Führerschein in Polen erworben hatte, zurückgewiesen. Die Vorinstanzen (VG Köln und OVG Münster) hatten die Klage gegen den feststellenden Beschluss der Fahrerlaubnisbehörde nach 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV abgewiesen, wonach der Kläger nicht berechtigt sei, in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Die Versagung der Fahrerlaubnis war auf das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis nach § 28 Abs. 4 Satz ... weiter lesen

Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Versicherungsrecht Private Unfallversicherung braucht immer Attest über Dauerfolgen

Braunschweig (jur). Um Leistungen einer privaten Unfallversicherung zu erhalten, müssen Versicherte in jedem Fall rechtzeitig eine ärztliche Bescheinigung über die Dauerfolgen des Unfalls einreichen. Auch wenn die Versicherung Zahlungen aus ganz anderen Gründen abgelehnt hat, führt ein Fristversäumnis zum Leistungsausschluss, wie das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig in einem am Mittwoch, 27. Dezember 2023, bekanntgegebenen Beschluss entschied (Az.: 11 U 646/20). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies inzwischen bestätigt.  Die Klägerin war nachts mit einem Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille eine Treppe hinuntergestürzt und hatte sich ernsthaft verletzt. Ihren ... weiter lesen

Versicherungsrecht Private Unfallversicherung braucht immer Attest über Dauerfolgen

Braunschweig (jur). Um Leistungen einer privaten Unfallversicherung zu erhalten, müssen Versicherte in jedem Fall rechtzeitig eine ärztliche Bescheinigung über die Dauerfolgen des Unfalls einreichen. Auch wenn die Versicherung Zahlungen aus ganz anderen Gründen abgelehnt hat, führt ein Fristversäumnis zum Leistungsausschluss, wie das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig in einem am Mittwoch, 27. Dezember 2023, bekanntgegebenen Beschluss entschied (Az.: 11 U 646/20). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies inzwischen bestätigt.  Die Klägerin war nachts mit einem Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille eine Treppe hinuntergestürzt und hatte sich ernsthaft verletzt. Ihren ... weiter lesen

Versicherungsrecht Aktentasche sichtbar im Auto ist fahrlässig

Karlsruhe (jur). Wer eine Aktentasche mit Wohnungsschlüssel sichtbar in seinem Auto liegenlässt, handelt fahrlässig. Für einen Einbruch mit diesem Schlüssel muss daher auch eine Haftpflichtversicherung mit „erweiterter Schlüsselklausel“ nicht aufkommen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch, 26. Juli 2023, veröffentlichten Urteil (Az.: IV ZR 118/22). Der bei dieser Klausel übliche Haftungsausschluss bei Fahrlässigkeit ist danach transparent und wirksam.  Der Kläger behauptet, ihm sei aus seinem Dienstwagen eine Aktentasche entwendet worden, in der sich unter anderem Rechnungen mit seiner Wohnanschrift und ein Schlüsselbund ... weiter lesen

Versicherungsrecht Keine Versicherungsleistungen wegen vorgehaltener Klinikbetten

Frankfurt/Main (jur). Ein Krankenhaus kann für das angeordnete Vorhalten freier Klinikbetten während der Covid-19-Pandemie keine Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung erhalten. Denn die von der hessischen Landesregierung angeordnete Einschränkung des Klinikbetriebs diente nicht der Eindämmung des Sars-Cov-2-Virus, sondern der Schaffung von Behandlungskapazitäten für eine zu erwartende große Zahl von Covid-19-Erkrankten, entschied das Landgericht Frankfurt am Main in einem am Mittwoch, 19. Juli 2023, bekanntgegebenen, noch nicht rechtskräftigen Urteil (Az.: 2-08 O 210/22).   Damit kann das klagende Krankenhaus keine Leistungen aus der von ihm ... weiter lesen

Ihre Spezialisten