Stärkung des subjektiven Verstoßprinzips aus der Perspektive des Versicherungsnehmers durch neues BGH Urteil aus Februar 2015.
Einleitung zum Thema: Bereits mit einer Reihe von vorherigen Urteilen hat der BGH das subjektive Verstoßprinzip in den ARB so ausgelegt, dass es bei dem Verstoß, durch den der Rechtsschutzfall ausgelöst wird, alleine auf einen Verstoß aus der Sicht des Versicherungsnehmers ankommen darf, auf den er sich beruft. Anderenfalls kann eine unbillige und schwer kontrollierbare Zurückverlagerung des Entstehungszeitpunkts des Rechtsschutzfalls eintreten (siehe u. A. BGH, Urt. v. 30.04.2014 IV ZR 47/13, BGH, Urt. v. 19. 11.2008, IV ZR 305/07) oder auch eine Verknüpfung mit Rechtssachen, die nicht vom Leistungsumfang der Versicherung gedeckt ist (im Ausgangsfall Vorwurf eines Delikts und Aufrechnung des Gegners mit deliktischen Schadenersatzansprüchen).
Nunmehr hat der BGH diese Rechtsprechung erneut bestätigt, siehe Urt. des BGH v. 25.02.2015, IV ZR 214/14.
Der Leitsatz lautet wie folgt: „Erhebt der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung einen Anspruch gegen einen Dritten, ist für die Festlegung der den Versicherungsfall kennzeichnenden Pflichtverletzung allein der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß seines Anspruchsgegners begründet“. Wegen einer Aufrechnung des beklagten Krankenversicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer aus Delikt hatte dieser seine deliktischen Schadenersatzansprüche als Gegenanspruch erhoben. Diese Aufrechnung mit einer Forderung aus Delikt führte beim Rechtsschutzversicherer des Klägers zur Verweigerung einer Deckungszusage, weil die aufgerechnete Gegenforderung eine nicht versicherbare Forderung wegen Vorsatzdelikt (vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls) war, evtl. auch (hier Anmerkung des Verfassers), weil das Delikt vor Abschluss der Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers bereits verwirklicht gewesen sein könnte. Hierzu führt der BGH wörtlich aus: „Verfolgt der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen, die sein Krankenversicherer allein wegen der Aufrechnung mit einem deliktischen Schadensersatzanspruch verweigert, so kommt es für die Festlegung des Rechtsschutzfalles auf diese Aufrechnung des Krankenversicherers und ihre Begründung nicht an. Der Leistungsausschluss für die Abwehr von nicht aus einer Vertragsverletzung herrührenden Schadensersatzansprüchen aus § 3 Abs. 2 Buchst. a ARB 2005 findet insoweit keine Anwendung“. Im vorliegenden Fall soll der schwerbehinderte Kläger seiner Ehefrau geholfen haben, Rezepte zu fälschen, was beim Krankenversicherer einen Schaden von knapp 350.000,00 € verursacht haben soll. Der Rechtsschutzversicherer lehnte nach Bekanntwerden der Aufrechnung des Krankenversicherers die Deckung ab, weil § 3 Abs. 5 ARB 2005 Rechtsschutz bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles ausschließe. Als frühestmöglicher Zeitpunkt für den Rechtschutzfall soll nach der Ansicht des BGH dabei das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht kommen, aus dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch herleite. Das sei hier die dem Krankenversicherer angelastete nach Auffassung des Klägers unberechtigte Weigerung, die verlangten Krankenversicherungsleistungen zu erbringen. Auch wenn der Krankenversicherer dem Kläger seinerseits ein Fehlverhalten zur Last lege, welches im Falle seiner Erweislichkeit den vom Kläger verfolgten Anspruch aus der privaten Krankenversicherung durch Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch des Krankenversicherers zu Fall brächte, stütze sich der Kläger darauf nicht. Er begründe seinen Leistungsanspruch auf Erstattung von Krankheitskosten nicht damit, er selbst habe Beihilfe zu Straftaten geleistet und sich deshalb schadensersatzpflichtig gemacht. Für die Festlegung des Rechtsschutzfalles komme es mithin auf diese Aufrechnung des Krankenversicherers und ihre Begründung nicht an.
Kommentar des Verfassers: Die Rechtsprechung des BGH ist sachgerecht, weil nur das alleinige Abstellen auf das Begehren des seinen Anspruch verfolgenden Versicherungsnehmers ein zufriedenstellendes Maß an Rechtssicherheit für diesen herstellen kann. Würde man den subjektiven Vortrag Dritter als für eine Deckungszusage maßgeblich zulassen, würden für den Versicherten unangemessene Risiken entstehen, die er oft nicht voraussehen kann, zumal der Vortrag Dritter auch rein strategischer Natur sein kann z. B. als untaugliches Verteidigungsvorbringen oder auch nur dazu, den Rechtsschutzfall stark in die Vergangenheit zu verlagern.
Mitgeteilt durch: RA Dr. Ulrich Walter Stoklossa, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Versicherungsrecht und Familienrecht Würzburg (Tel. 0931/406 200 62) Aschaffenburg (06021/585 1270) und Marktheidenfeld (09391/916670). (www.radrstoklossa.de und www.rechtsanwalt-marktheidenfeld.de).