Versicherungsrecht

Reiserücktrittsversicherung muss für Schwangere aufkommen

Zuletzt bearbeitet am: 15.02.2024

Eine Reiserücktrittsversicherung darf eine Schwangere nicht einfach zurückweisen. Auch eine Schwangerschaft kann laut Amtsgericht München ein Grund für eine Stornierung sein.

Eine Familie buchte einen Griechenland-Urlaub. Dass die Frau zu diesem Zeitpunkt bereits schwanger war, sah sie aufgrund ihres guten gesundheitlichen Zustandes als unbedenklich an. Doch kurz vor der Reise war dann alles  ganz anders. Die Frau verspürte unerwartet infolge ihrer Schwangerschaft heftige Beschwerden. Die Familie sagte daher vorsichtshalber die Reise ab. Sie reichte die vom Reiseveranstalter in Höhe von 2.535 Euro in Rechnung gestellten Stornogebühren bei ihrer Reiserücktrittsversicherung an.

Doch dann kam die böse Überraschung. Die Versicherung wollte die Stornogebühren nicht übernehmen. Sie berief sich darauf, dass eine Schwangerschaft doch ein ganz natürlicher Zustand sei. Von daher könne man von keiner Erkrankung im versicherungsrechtlichen Sinn ausgehen. Die Schwangere nahm dies jedoch nicht hin und verlangte Zahlung. Schließlich erhob sie Klage.

Das Amtsgericht München stellte sich auf die Seite der Schwangeren. Es entschied mit Urteil vom 03.04.2012 (Az. 224 C 32365/11), dass die Reiserücktrittsversicherung nicht vor dem Zahlen drücken kann. Zwar ist eine Schwangerschaft für sich genommen noch kein Grund für einen Reiserücktritt. Anders ist das aber dann, wenn die Schwangere unerwartet unter Komplikationen wie unangenehmen Schmerzen durch vorzeitige Wehen leidet. Hier ist von einer Erkrankung auszugehen. Mithin muss die Versicherung für die Stornogebühren aufkommen.

Quelle: Fachanwalt.de

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