Verkehrsrecht

Rote Ampel überfahren: Bußgeld, Strafe & Punkte

30.03.2017
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Zuletzt bearbeitet am: 02.02.2024

Das Überfahren einer roten Ampel ist kein Kavaliersdelikt. Als Konsequenz sind ein saftiges Bußgeld sowie mindestens 1 Punkt sicher; je nach Dauer der Rotphase droht sogar ein Fahrverbot. In diesem Ratgeber erfahren Sie mehr über mögliche Strafen .

Rote Ampel überfahren – was droht bei Rotlichtverstoß?

Ein Autofahrer der bei Rot über eine Ampel fährt, muss bereits dann mit Konsequenzen rechnen, wenn die Ampel gerade eben erst auf Rot gesprungen ist. Dabei ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem er die Haltelinie überschritten hat. Hierbei handelt es sich um einen Rotlichtverstoß, den der Gesetzgeber in § 37 Abs. 2 StVO geregelt hat. Womit er konkret rechnen muss hängt davon ab, ob es sich hierbei um einen einfachen oder qualifizieren Rotlichtverstoß gehandelt hat.

Ein einfacher Rotlichtverstoß zeichnet sich dadurch aus, dass die Ampel maximal eine Sekunde Rot gezeigt hat, als der Betroffene drüber gefahren ist. Sofern dieser Zeitraum schon länger her ist als 1 Sekunde spricht man von einem qualifizierten Rotlichtverstoß.

Bußgeld

Der Gesetzgeber sieht einen qualifizierten Rotlichtverstoß als gravierender an. Von daher müssen hier Autofahrer vor allem immer mit der Verhängung eines Fahrverbotes und mit höheren Bußgeldern rechnen. Demgegenüber gibt es bei einem einfachen Rotlichtverstoß normalerweise nur dann ein Fahrverbot, wenn eine konkrete Gefährdung oder eine Sachbeschädigung vorliegt.

Die Verhängung eines Bußgeldes erfolgt auf der Rechtsgrundlage der § 37 Abs. 2 StVO, § 49 Abs. 3 Ziffer 2 StVO; § 24 StVG; 132 BKat. Bei einem einfachen Rotlichtverstoß reichen die Bußgelder von einem Betrag von 90 Euro bis 240 Euro. Sofern der Fahrer einen qualifizierten Rotlichtverstoß begangen hat, liegt das Bußgeld zwischen 200 Euro und 360 Euro.

Punkte in Flensburg

Des Weiteren muss der Autofahrer schon bei einem einfachen Rotlichtverstoß auf jeden Fall mit dem Eintrag von einem Punkt im das Fahreignungsregister beim Kraftfahrt - Bundesamt Flensburg auf Grundlage von § 4 StVG in Verbindung mit Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) rechnen. Wenn er andere gefährdet oder eine Sachbeschädigung begeht, bekommt er 2 Punkte in Flensburg. Bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß gibt es immer 2 Punkte in Flensburg, egal ob es zu einer Gefährdung gekommen ist oder nicht.

Rote Ampel überfahren – Fahrverbot?

Die Verhängung eines Fahrverbotes erfolgt vor allem aufgrund der Vorschriften der § 37 Abs. 2 StVO, § 49 Abs. 3 Ziffer 2 StVO; § 24 StVG; 132 BKat. Hier kommt der Autofahrer wie erwähnt nur glimpflich davon, wenn es sich um einen einfachen Rotlichtverstoß handelt und ansonsten nichts passiert ist. Handelt es sich um einen qualifizierten Rotlichtverstoß, gibt es stes mindestens 1 Monat Fahrverbot.

Strafe wegen Überfahren einer roten Ampel

Das Überfahren einer roten Ampel kann unter Umständen sogar dazu führen, dass Sie sich strafrechtlich zu verantworten haben. Sie können Sie zunächst einmal sich wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB strafbar gemacht haben. Das gilt übrigens auch z.B. für Radfahrer. Denn diese Vorschrift setzt lediglich voraus, dass Sie ein „Fahrzeug“ geführt haben. Auch das Fahrrad gilt als Fahrzeug.

Darüber hinaus müssen Sie Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet haben. Des Weiteren müssen Sie sich grob verkehrswidrig und rücksichtslos verhalten haben. Das bedeutet: Wenn Sie die rote Ampel lediglich übersehen haben, scheidet der Tatbestand des § 315c StGB aus.

Wenn Sie durch das Überfahren der roten Ampel einen Verkehrsunfall verursacht haben, können Sie sich auch etwa wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. § 229 StGB oder sogar fahrlässiger Tötung gem. § 222 StGB strafbar gemacht haben. Vor allem im letzten Fall müssen Sie eventuell auch mit einer Freiheitsstrafe rechnen.

Übersicht: Bußgeld, Punkte und Fahrvebot

Womit Autofahrer bei einem Rotlichtverstoß auf jeden Fall rechnen müssen, können Sie der folgenden Tabelle entnehmen:

Einfacher Rotlichtverstoß

Nichts passiert

90 Euro Bußgeld

1 Punkt

kein Fahrverbot

Gefährdung

200 Euro Bußgeld

2 Punkte

1 Monat Fahrverbot

Sachbeschädigung

240 Euro Bußgeld

2 Punkte

1 Monat Fahrverbot

Qualifizierter Rotlichtverstoß

Nichts passiert

200 Euro Bußgeld

2 Punkte

1 Monat Fahrverbot

Gefährdung

320 Euro Bußgeld

2 Punkte

1 Monat Fahrverbot

Sachbeschädigung

360 Euro Bußgeld

2 Punkte

1 Monat Fahrverbot

 

Fachanwalt.de-Tipp: Auch als Radfahrer sollten Sie nicht bei Rot über eine Ampel fahren, weil der Gesetzgeber dies in § 37 Abs. 2 StVO untersagt hat. Hier müssen Sie ebenfalls mit einem Bußgeld, einem Punkt in Flensburg sowie einem Fahrverbot als Autofahrer rechnen.

Beweispflicht

Die Beweispflicht, dass man über eine rote Ampel gefahren ist, liegt bei der Verkehrsbehörde, die einem den Vorwurf macht. Die Verkehrsbehörde beruft sich hier regelmäßig auf die Aussagen von Polizeibeamten. Wenn der Vorfall per "Blitzer" aufgenommen wurde, wird sich die Behörde auf die dortigen Lichtbilder und Messwerte berufen.

Wenn man als Betroffener dann entgegnet, dass die Ampel nicht "rot" gezeigt hat, sondern noch "gelb", ist man als Betroffener in der Beweispflicht. Hier kann man sich z.B. auf mitfahrende Personen berufen und die Angaben (Name, Vorname, Adresse) der Behörde mitteilen. Ggf. kann man sich dadurch entlasten. 

Rote Ampel überfahren in der Probezeit

Hat man eine Rote Ampel überfahren und befindet sich noch in der Probezeit, gelten zunächst einmal die oben genannten Konsequenzen (Bußgeld, Punkte und ggf. Fahrverbot). Hinzu kommt, dass sich die Probezeit um 2 Jahre verlängert und man an einem sogenannten Aufbauseminar teilnehmen muss, welches mit Kosten in Höhe von mehreren hundert Euro verbunden ist.

Einspruch einlegen

Zunächst einmal erhält man als Betroffener von der Ordnungsbehörde einen Anhörungsbogen. Hier hat man die Möglichkeit, sich zu dem Vorwurf zu äußern, ist jedoch nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Wenn man keine Angaben macht, wird es zum Erlass eines Bußgeldbescheides kommen. Hier stehen dann Bußgeld und die Anzahl der Punkte, die verhängt und in Flensburg eingetragen werden. Nach Erhalt des Bußgeldbescheides hat man 2 Wochen lang Zeit Einspruch einzulegen.

Fachanwalt.de-Tipp: Schon nach Erhalt des Anhörungbogens sollte man sich an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht bzw. Strafrecht wenden. Dieser wird sich gegenüber der Behörde legitimieren und Akteneinsicht beantrage. Nach erfolgter Akteneinsicht wird er die Sach- und Rechtslage besser einschätzen können und so dem Betroffenen raten, wie sich dieser verhalten soll. Hat man eine Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrecht, übernimmt diese in der Regel die Kosten für das Verfahren, also sowohl die Rechtsanwalts- als auch die Gerichtskosten, falls die Sache vor dem Gericht landet.

Fazit

Man sollte - wenn die Ampel auf "gelb" sprint, im Zweifel anhalten, um keinen Rotlichtverstoß zu riskieren. Neben einem hohen Bußgeld droht mindestens 1 Punkt in Flensburg und ggf. ein Fahrverbot. Normalerweise dauert die Gelbphase drei Sekunden, wenn eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h vorgeschrieben ist. Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km beträgt die Zeitspanne vier Sekunden und bei einer Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h fünf Sekunden. Dies ergibt sich aus § 37 Rdn. 17, Punkt IX der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO)

Autor: Harald Büring (Fachanwalt.de-Redaktion)
Foto: © Alexey Klemenz - Fotolia.com

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