Arbeitsrecht

Rückkehrergespräche im Betrieb nur mit Einwilligung des Betriebsrates

Unterlassungsanspruch des Betriebsrates gegenüber dem Unternehmen, ohne  Einwilligung des Betriebsrates oder ohne Ersetzung der Einwilligung durch eine Einigungsstelle Mitarbeiterrückkehrgespräche (welcome-back-Gespräche) nach Krankheitszeiten zu führen (LAG München Beschl. v. 13.02.2014, 3 TaBV 84/13).

Nach den Vortrag des Arbeitgebers dienen diese Gespräche u. a. dazu herauszufinden, ob ein Mitarbeiter evtl. Probleme hat und wie die Arbeitgeberin hierbei helfen kann, zur Vorbereitung evtl. individualrechtlicher Bewertungen, um eine Information über die Fehlzeiten zu bekommen, um evtl. Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit zu beseitigen oder um bei besonders langen Fehlzeiten individualrechtliche Folgemaßnahmen in Gestalt einer Versetzung oder - ggf. - personenbedingten Kündigung zu erwägen.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, das Vorgehen im Zusammenhang mit der Durchführung Krankenrückkehrgespräche sei gem. § 87 Abs. 1 Ziffern 1 und 6 sowie § 94 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Auch das Führen der An- und Abwesenheitslisten wie auch die Krankenrückkehrgespräche dienten auch der Verhinderung des sog. „Krankfeierns“ und von Krankschreibungen bei leichtem Krankheitsgefühl. Beide Maßnahmen beträfen daher Fragen der betrieblichen Ordnung und nicht das Verhalten bei der Arbeitsleistung selbst.

Das LAG hat die Beschwerde des Betriebsrates in Bezug auf das Führen der Krankenrückkehrgespräche begründet. Dem Betriebsrat stehe insoweit ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu, sodass dem Arbeitgeber aufzugeben ist, es zu unterlassen, im Betrieb Gespräche mit den Beschäftigten über deren krankheitsbedingten Fehlzeiten zu führen, ohne dass der Betriebsrat seine Zustimmung hierzu erteilt hat oder die Einigung wirksam durch Spruch einer Einigungsstelle ersetzt worden ist.

Das Mitbestimmungsrecht des BR bei Krankenrückkehrgesprächen wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt (ein Mitbestimmungsrecht annehmend z. B. u. a., 26. Aufl. 2012, § 87 Rn. 71; Bender in Wlotzke/Preis/Kreft, BetrVG, 4. Aufl. 2009, § 87 Rn. 42; Reichold in MHdbArbeitsrecht, 3. Aufl. 2009, § 86 Rn. 17; Kohte in Düwell, BetrVG, 3. Aufl. 2010, § 87 Rn. 31; ablehnend Richardi in BetrVG, 13. Aufl. 2012, § 87 Rn. 192; Wiese in GKBetrVG, 10. Aufl. 2014, § 87 Rn. 225; Worzalla in Hess u. a., BetrVG, 9. Aufl. 2014, § 87 Rn. 140).

Das BAG bejaht das Mitbestimmungsrecht so BAG, Beschl. v. 11.06.2002 - 1 ABR 46/01 -, NZA 2002, 1299; Beschl. v. 14.01.2012 - 1 ABR 45/10 -, NZA 2012, 687 Rn. 22).

Das LAG München hat sich vorliegend der Rechtsprechung des BAG angeschlossen. Es hat hier zugleich die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde an das BAG zugelassen.

Mitgeteilt durch RA Dr. Ulrich Walter Stoklossa, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Versicherungsrecht und Familienrecht Aschaffenburg und Marktheidenfeld, Tel. 06021/5851270 und 09391/916670

(www.radrstoklossa.de und www.rechtsanwalt-marktheidenfeld.de).

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