Steuerrecht

Scheidungskosten mindern Einkommenssteuer

Zuletzt bearbeitet am: 07.03.2024

Düsseldorf (jur). Scheiden tut auch dem Finanzamt weh. Denn die mit einer Ehescheidung verbundenen Anwalts- und Gerichtskosten können in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden, wie jedenfalls das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in einem am Dienstag, 9. April 2013, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 10 K 2392/12 E). Es stellte sich damit gegen einen sogenannten Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministeriums.

Wie üblich war im entschiedenen Fall bei der Scheidung auch der Versorgungsausgleich (Altersversorgung), der Zugewinnausgleich (Vermögen) und der nacheheliche Unterhalt gerichtlich zu regeln. Für die geschiedene Ex-Ehefrau kamen so Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von 8.195 Euro zusammen. Diesen Betrag setzte sie in ihrer Steuererklärung als „außergewöhnliche Belastungen“ an. Das Finanzamt wollte nur die Kosten für den Versorgungsausgleich und die Scheidung selbst anerkennen, nicht aber die Anwaltskosten für Zugewinnausgleich und Unterhalt.

Steuermindernd wirksam werden „außergewöhnliche Belastungen“ nur, soweit sie eine „zumutbare Belastung“ überschreiten. Diese beträgt je nach Einkommen und Zahl der Kinder zwischen einen und sieben Prozent der Einkünfte.

Wie nun das FG Düsseldorf entschied, kann die Ex-Ehefrau ihre vollen Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung ansetzen. Denn eine Scheidung könne „nur gerichtlich und mit Hilfe von Rechtsanwälten erfolgen“. Regelungen auch zum Versorgungsausgleich, zum Zugewinn und zu den Unterhaltsansprüchen gehörten üblicherweise dazu. „Den damit zusammenhängenden Kosten können sich die Ehepartner nicht entziehen“, so das FG – auch dann nicht, wenn bestimmte Teilbereiche nicht nur durch ein Urteil, sondern auch durch einen Vergleich geregelt werden können.

Zur Begründung verwies das FG auch auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München vom 12. Mai 2011. Darin hatte der BFH in neuer Rechtsprechung entschieden, dass die Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein können (Az.: VI R 42/10). Sie seien „unausweichlich“ und damit steuervergünstigt, wenn der Prozess nicht mutwillig erscheine, sondern „hinreichende Aussicht auf Erfolg“ biete.

Hiergegen hatte das Bundesfinanzministerium allerdings am 20. November 2011 einen sogenannten Nichtanwendungserlass herausgegeben. Dies bedeutet, dass die Finanzämter das Münchener Urteil bis auf weiteres nicht anwenden, außer sie werden gerichtlich dazu gezwungen.

Mit seinem Urteil vom 19. Februar 2013 gab nun das FG Düsseldorf dem BFH Schützenhilfe. Es hat zudem die Revision zugelassen. Voraussichtlich kann daher der BFH nun prüfen, ob er trotz des Nichtanwendungserlasses an seiner neuen Rechtsprechung festhält.

Quelle:© www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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