Kassel (jur). Neben der Chemiefirma Merck in Darmstadt darf kein Gartencenter gebaut werden. Das hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel in einem am Donnerstag, 12. März 2015, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag entschieden (Az.: 4 A 654/13). Das Vorhaben lasse „die gebotene Rücksichtnahme auf den Störfallbetrieb der Firma Merck vermissen“.
Nach der „Seveso-II-Richtlinie“ der EU müssen Gebäude mit Publikumsverkehr einen „angemessenen Abstand“ zu sogenannten „Störfallbetrieben“ wahren. Die Chemie- und Pharmafirma Merck gilt als solcher „Störfallbetrieb“, weil sie an ihrem Stammsitz in Darmstadt gefährliche Chemikalien verwendet.
Dennoch hatte die Stadt Darmstadt den Bau eines Gartencenters auf einem Nachbargrundstück genehmigt. Der Gartenmarkt soll eine Verkaufsfläche von 9.368 Quadratmetern haben, davon 1.340 Quadratmeter Freifläche. Dagegen wehrte sich Merck: Im Fall eines Unfalls würden die Folgen unnötig verschlimmert.
Das Bundesverwaltungsgericht legte den Streit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vor, um Fragen zur „Seveso-II-Richtlinie“ zu klären. Von dort wanderte der Fall wieder zum VGH zück.
Nach dem Kasseler Urteil ist das Gartencenter unzulässig. Der zustimmende Bauvorbescheid verletze die Firma Merck in ihren Rechten. Zur Begründung verwies der VGH auf ein Gutachten des TÜV-Nord. Danach sei im konkreten Fall ein Sicherheitsabstand von mehr als 550 Metern angebracht. Ausgerechnet die Freiverkaufsfläche des geplanten Gartencenters würde aber nur einen Abstand von 64 Metern zu den Merck-Produktionshallen haben.
Auch eine Ausnahme im Einzelfall sei hier nicht vertretbar, so der VGH weiter. Insbesondere führe das Verbot für das Gartencenter nicht dazu, dass das Grundstück nicht verwertbar sei. Von der derzeitigen Mieterin werde es für einen Schrottplatz genutzt. Und sie beabsichtige „die von ihr dort errichtete Abfallverwertungsanlage auch weiterhin zu betreiben“.
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