Strafrecht

Schuldspruch wegen Angriffs auf Polizisten rechtskräftig

11.10.2013
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Zuletzt bearbeitet am: 12.03.2024

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung eines 26 jährigen türkischen Staatsangehörigen wegen Landfriedensbruchs, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen durch das Landgericht Bonn im Schuldspruch bestätigt, die Freiheitsstrafe von sechs Jahren jedoch aufgehoben. 

Zugrunde lagen Geschehnisse während einer Demonstration gegen eine Kundgebung der Partei "Pro NRW" am 5. Mai 2012 in Bonn-Lannesdorf. Bei dieser Kundgebung wurden demonstrativ sog. "Mohamed-Karikaturen" des dänischen Zeichners Kurt Westergaard gezeigt. Eine größere Gruppe gewaltbereiter und bewaffneter Gegendemonstranten, zu denen der Angeklagte zählte, versuchte daraufhin, die Polizeiabsperrungen zu durchbrechen, die die verfeindeten Demonstrationen trennte, und griff die eingesetzten Polizisten insbesondere mit Steinwürfen an.

Die Polizei rückte daraufhin im Bereich einer Straßenkreuzung vor, drängte die gewalttätige Gruppe zurück und räumte die Kreuzung. Dem Angeklagten gelang es, in den Rücken der Polizeikette zu gelangen, wo auch weitere Demonstranten die Polizisten angriffen. Der Angeklagte zog ein Messer hervor und griff nacheinander drei Polizeibeamte an, indem er in den Bereich ihrer - ungeschützten - Oberschenkel stach.

Der 2. Strafsenat hat den Schuldspruch bestätigt. Er hat insbesondere angenommen, dass die Angriffshandlungen des Angeklagten im Rücken der Polizeikette noch als Teil der von der Menschenmenge ausgehenden Gewalttätigkeiten anzusehen waren.

Den Strafausspruch hat der Senat aufgehoben, weil das Landgericht bei der Bemessung der Strafhöhe unter anderem zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass sich sein Angriff gegen "Repräsentanten des Staates" richtete, die dazu "keinerlei Anlass" gegeben hatten. Diese Erwägung lasse besorgen, dass das Gericht rechtfehlerhaft das bloße Fehlen eines Strafmilderungsgrunds strafschärfend gewertet und gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) verstoßen habe.

Quelle: BGH

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