Sofern Personen in ein bestimmtes Alter kommen und nicht mehr erwerbstätig sind, gibt es vor allem steuerrechtliche viele Möglichkeiten für Senioren und Rentner um das Leben leichter zu gestalten. So existieren in Deutschland einige Tipps und Tricks im Steuerrecht.
Steuererklärung – muss das sein?
Nach § 25 EStG muss eine Steuererklärung einmal im Jahr beim Finanzamt eingereicht werden. Diese Pflicht trifft grundsätzlich auch Rentner.
„Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Absatz 5 und § 46 eine Veranlagung unterbleibt.“
In einigen Situation besteht jedoch die Möglichkeit sich von der Steuererklärungspflicht zu befreien. Wenn das zu versteuernde Einkommen des Senioren im Kalenderjahr insgesamt 8.040,00 € nicht übersteigt, dann kann eine Befreiung beantragt werden. Wird diese bewilligt ist der Antragssteller von der Erklärungspflicht befreit. Sofern zwei Senioren miteinander verheiratet sind, ist ein anderer Wert zu Grunde zu legen. Erst wenn ein Einkommen von 16.080,00 € überschritten wird, ist eine Steuererklärung Pflicht. Liegt das Einkommen darunter, dann kann ebenfalls ein Befreiungsantrag gestellt werden.
Welche Kosten können vom Einkommen abgezogen werden?
Auf den ersten Blick ist es häufig so, dass der oben genannte Betrag schnell überschritten wird, so dass eine entsprechende Erklärung bei dem Finanzamt abgegeben werden muss. Dies ist doch nicht immer notwendig. Es gibt zahlreiche Posten, die bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens beachtet werden müssen.
So kann beispielsweise eine Behinderung dazu führen, dass vom jährlichen Einkommen ein Pauschalbetrag abgezogen wird. Entscheidend ist dabei der § 33 b Abs. 1 EStG.
„1) Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können behinderte Menschen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag). 2Das Wahlrecht kann für die genannten Aufwendungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich ausgeübt werden.“
Die Höhe des Pauschalbetrages richtete sich nach Abs. 3 des Gesetzes. Entscheidend ist der Grad der Behinderung.
Auch Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit der Behinderung stehen, können neben dem pauschalen Betrag noch gesondert geltend gemacht werden. Wichtig ist lediglich, dass im Zweifel die zusätzlichen Kosten exakt nachgewiesen werden können.
Sind alle Renten einkommenserhöhend zu berücksichtigen?
Oftmals stellt sich die Frage, ob beim jährlichen Einkommen jedes Einkommen steuerlich relevant ist. Dies ist aber ausdrücklich nicht der Fall. Als Rentner oder Senior erhält die Mehrheit in der Regel eine gesetzliche Rente. Darüber hinaus gibt es einige Personen, die noch weitere Renten bekommen. So können zum Beispiel Schmerzensgeldrenten oder Renten und Kapitalabfindungen aus der Unfallversicherung dazukommen. Diese Renten werden allerdings bei dem zu versteuernden Einkommen nicht berücksichtigt. Daher empfiehlt es sich genauer hinzuschauen, ob das Einkommen steuerrechtlich von Belang ist.
Versicherungsbeiträge sind zu berücksichtigen
Versicherungsbeiträge sind bei der Berechnung des zu versteuernden Betrages detailliert aufzulisten, da Sie sich enorm auf das Einkommen auswirken. So sind die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung vollständig als Sonderausgaben abziehbar. Weitere Versicherungen können sich im Einzelfall ebenfalls auswirken.
Fazit: Wie erkennbar ist, gibt es auch für Rentner und Senioren einige Steuertipps um tatsächlich Steuern zu sparen. Bei Fragen sollte daher entweder ein Steuerberater oder ein Fachanwalt für Steuerrecht beauftragt werden.
Quelle: Rechtsanwalt Gramm (Fachanwalt.de)
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