Saarlouis (jur). Eine bestehende Suizidgefahr bei einem Flüchtling ist nicht zwangsläufig ein Abschiebungshindernis. Die Abschiebung ist auch in einem solchen Fall möglich, wenn während des Abschiebungsvorganges Sicherungsvorkehrungen gegen einen drohenden Selbstmord getroffen werden, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarlouis in einem aktuell bekanntgegebenen Beschluss vom 19. Februar 2015 (Az.: 2 AB 400/14). Danach soll der Flüchtling zudem am Zielort einem Arzt übergeben werden.
Damit lehnte das OVG den Antrag einer aus Russland stammenden Mutter und ihrer mittlerweile erwachsenen Tochter auf aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Abschiebungsandrohung ab. Die Mutter hatte angeführt, dass sie depressiv und suizidgefährdet sei. Am 19. Januar 2015 habe sie einen Selbstmordversuch unternommen. Sie legte zudem eine Bescheinigung einer psychiatrischen Klinik vor, dass bei ihr „derzeit und für die Dauer der derzeitigen depressiven Episode eine dringende Reiseunfähigkeit“ bestehe.
Aus dem ärztlichen Attest ergebe sich nicht, dass die Mutter „auf Dauer den Belastungen einer Abschiebung nicht gewachsen wäre“, erwiderte dagegen das OVG. Anders als die Antragstellerin meine, stehe eine Suizidgefahr einer Abschiebung nicht zwangsläufig entgegen. Die Behörden seien aber verpflichtet, Sicherungsvorkehrungen zu treffen, damit diese Gefahr während des Abschiebungsvorgangs nicht realisiert werden könne.
Dazu zähle die Überprüfung der Reisefähigkeit durch einen Arzt, eine ärztliche Begleitung während der Abschiebung und die Mitgabe eines Vorrats von erforderlichen Medikamenten. Zudem müsse sichergestellt sein, dass die Kranke am Flughafen des Zielstaates durch einen Arzt in Empfang genommen wird, der dann über die weitere Behandlung entscheiden könne.
Eine Gefahr für Leib und Leben drohe der Frau in Russland nicht. So sei dort eine ärztliche Behandlung möglich und grundsätzlich kostenlos. Vorübergehend könne sie auch bei Verwandten unterkommen.
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