Steuerrecht

tax compliance ... ein Muss für jeden Unternehmer

03.11.2014
 (2)

tax compliance – „modernes englischsprachiges Modewort“ oder „nur  was für Große“?

„Modernes englischsprachiges Modewort“ oder „nur  was für Große“  sind längst überholte Vorurteile. Tax compliance wird immer wichtiger und rückt in den Mittelpunkt des Interesses vieler Unternehmen. Tax compliance sollte im Mittelpunkt des Interesses jedes Unternehmens stehen: Unternehmensgewinne langfristig sichern, saubere, gradlinige Strukturen, Imagepflege, und Schutz der Organe und verantwortlich arbeitenden Führungskräfte sind wichtige Erfolgsbausteine jedes Unternehmens.  Gleichgültig ob groß oder klein, ob Handelsbetrieb, Hersteller, Zulieferer, Versorger,  Gaststätte, (Groß-) Bäckerei mit Filialen, Hotelkette, Dienstleister usw. Tax Compliance ist die Sicherstellung der Einhaltung der steuerlichen Regeln, insbesondere der Erklärungs- und Zahlungspflichten bei gleichzeitiger Vermeidung von Haftungsrisiken,  der Risiken- und Gefahrenabwehr. Dies bedeutet bei gleichzeitiger Steuerminimierung der Steuerabteilung des Unternehmens einerseits die Kontrolle der Einhaltung der steuerlichen Gesetze und die Implementierung eines internen Kontroll- und Sicherungssystems für das Unternehmen und dessen Organe.

Nur was für die großen Konzerne? Keineswegs. Je nach Größe kann und muss jedes Unternehmen sich gegen steuerliche Fehler absichern, den Geschäftsführer und Leiter der Steuerabteilung schützen und gegenläufig dem Schlendrian, Unachtsamkeiten und Fehlern entgegenwirken, die sich teuer oder gar ordnungswidrigkeitenrechtlich oder gar (steuer-)strafrechtlich oder haftungsrechtlich auswirken können. Je nach Größe wird die tax compliance Abteilung größer oder kleiner ausfallen – in Kleineren Betrieben ggf. nur aus einer Person bestehen oder nur aus einem hin und wieder hinzugezogenen externen Berater. Ist der Betrieb groß genug, um einen tax compliance officer einzustellen, darf -um aber die gegenläufige Kontrolle effektiv zu gewährleisten,  aber Geschäftsführer und Leiter der Steuerabteilung nicht personenidentisch mit dem tax compliance officer sein. In Kleinbetrieben, in denen ein weiterer Angestellter als tax compliance officer nicht dauerhaft darstellbar ist, sollte externer Rat und externe Kontrolle zumindest in epochal wiederkehrenden Checks durchgeführt werden. Derartige Kontrollen helfen eigene Fehler und bis dahin unentdeckte Risiken zu erkennen und abzustellen, so dass der Bestand des Unternehmens trotz dieser Zusatzkosten (besser) gewährleistet ist. Die Rechnung ist einfach: ein tax compliance officer oder ein epochal wiederkehrende Check durch einen externen tax compliance officer ist billiger, als Verzögerungsgelder, Zinsen, Haftungsrisiken, verdeckte Selbstanzeigen mit der Folge des Eintretens von Problemen bei späteren weiteren Berichtigungen wegen des Vollständigkeitsgebots,  usw.

Der tax compliance officer muss in Steuersachen umfassende  Kontroll- und Einsichtsrechte haben und muss seine Erkenntnisse dokumentieren und seine Anordnungen müssen umgesetzt werden. Seine Berichte über Probleme und Risiken sind Chefsache.

Die einfachen Aufgaben bestehen in der Erfassung der Erklärungs- und Anmeldepflichten und der Zahlungspflichten und vor allem deren Überwachung der fristgemäßen Erledigung. Klingt bei nur in Deutschland ansässigen Unternehmen recht überschaubar und einfach. Ist bei einem Betrieb mit im Ausland gelegenen Betriebsstätten und dortigen Erklärungs- und Zahlungspflichten schon schwieriger und bei international tätigen Firmen eine hohe und wichtige Kontrollaufgabe. Hier gilt es Verspätungszuschläge nach § 152 AO einerseits und Säumniszuschläge nach § 240 AO zu vermeiden. Weiter sind natürlich Zwangsgeldandrohungen und Zwangsgeldfestsetzung nach §§ 328 ff AO wegen Nichtabgabe von Erklärungen bzw. Anmeldungen zu vermeiden. Bei einigen Staaten kann die unpünktliche Zahlung bzw. Nicht-Anmeldung und verspätete Erklärungen zur Versagung des Erhalts von öffentlich-rechtlichen Aufträgen führen. Auch in Deutschland kann das Bestehen von Steuerschulden zur Versagung öffentlich-rechtlicher Aufträge führen. Auch werden in Bescheinigungen in Steuersachen (ehemals Unbedenklichkeitsbescheinigung) unpünktliche Erklärungen/Anmeldungen erfasst, wie Zahlungsrückstände bzw. unpünktliche Zahlungen und können schließlich in der Krise zur Versagung der steuerlichen Zuverlässigkeit führen.

Bei den Haftungsnormen sind natürlich die §§ 191, 69 ff. AO zu vermeiden, wie die Einhaltung der elektronischen Kommunikation nach § 87 a AO, die Erfüllung der Mitwirkungspflichten, § 90 AO, insbesondere während Betriebsprüfungen und bei etwaigen Umsatzsteuer- oder Lohnsteuernachschauen, §§ 193 ff. AO. Weiter wird seitens der tax compliance die Aufnahme der Anmeldungen bei Personenstands- und Betriebsaufnahmen überwacht, §§ 134-136 AO sowie die Erfassung und Meldung der Identifikationsmerkmal nach §§ 139 a-139 d AO, die korrekte Führung der Bücher, §§ 140-148 AO., sowie die Einhaltung der Aufbewahrungspflichten. Schließlich gehört auch zum Aufgabenkreis des tax compliance officers die Aufstellung von Regeln während der Betriebsprüfung oder einer Steuerfahndungsprüfung. Weiter hat er bei Betriebsprüfungen für die Funktionsfähigkeit der Hard-und Software, gerade schon ausgesonderter Geräte und Programme zu wachen, so dass alte Programme und Rechner für Prüfungszwecke funktionsfähig zur Verfügung stehen, Sicherungskopien zu ziehen und vorzuhalten und immer wieder in Zeitabschnitten die Funktionsfähigkeit zu prüfen. Auch hat der Tax Compliance Officer die Vernichtung von Altunterlagen zu überwachen – also auf die Aufbewahrungsfristen zu achten und auch ggf. für noch laufende Altverfahren trotz Ablaufs der Aufbewahrungsfristen für das Aufbewahren alter Unterlagen und Daten die Altverfahren noch betreffenden Unterlagen zu  wachen. mehr: (0049)0611-890910 oder www.streitiges-steuerrecht-burkhard-steuerstrafrecht.de

Diesen Artikel bewerten
Über den Autor

Gesamt:

Dr. jur. Jörg Burkhard
Rechtsanwalt • Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Strafrecht
Dostojewskistraße 10
65187 Wiesbaden

Telefon: 0611 - 890 910


Honorar/Leistung: (1)
Erreichbarkeit: (1)
Verständlichkeit: (1)
Freundlichkeit: (1)
Diesen Rechtsanwalt bewerten
Vereinbaren Sie hier eine Rechtsberatung zum Artikel-Thema:
Kontaktieren Sie hier Fachanwalt Dr. jur. Jörg Burkhard:
* Pflichtfeld
Ja, ich willige ein, dass meine im „Kontaktformular“ eingetragenen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Angebotsvermittlung per Fax und E-Mail an den zu kontaktierenden Anwalt übermittelt und gespeichert werden. Diese jederzeit widerrufliche Einwilligung sowie die Verarbeitung und Datenübermittlung durch Dritte erfolgen gem. unserer Datenschutzerklärung.
Kontaktieren
Weitere Artikel des Autors
Steuerrecht Schätzungen des Betriebsprüfers bei unvollständigen Aufzeichnungen

Das FA hat nach § 162 I AO zu schätzen, wenn es die Besteuerungsgrundlagen nicht berechnen bzw. ermitteln kann. Die Schätzung nach § 162 I AO soll dabei der Wahrheit möglichst nahe kommen (BFH BStBl 1993 II, 594; 1986 II, 721; 1986 II, 318; BFHE 188, 160= DStR 99, 848). Trotz er ihr innewohnenden Unsicherheiten soll sie den Punkt treffen. Die gewonnen Schätzungserebnisse müssen schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein (BFH BStBl 1979 II, 149; 86 II, 226; 93 II, 594). Statt einer Vollschätzung ist auch eine Teilschätzung möglich. Gleichwohl sind Sicherheitszuschläge zulässig, da der die Unterlagen ... weiter lesen

Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Steuerrecht Bundesfinanzhof begrenzt Absetzbarkeit der Zweitwohnungsteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat unter dem Aktenzeichen VI R 30/21 entschieden, dass die Zweitwohnungsteuer, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anfällt, innerhalb des Höchstbetrags von 1.000 Euro pro Monat für Unterkunftskosten liegt und somit nicht über diesen Betrag hinaus als Werbungskosten abgezogen werden kann. Münchnerin mit Zweitwohnung scheitert vor BFH wegen Höchstbetragsgrenze Die Fallkonstellation betraf eine Klägerin, die in München aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit eine Zweitwohnung innehatte. Sie zahlte für diese Wohnung Zweitwohnungsteuern in Höhe von 896 Euro bzw. 1.157 Euro in den strittigen Jahren. Zusätzlich entstanden ... weiter lesen

Steuerrecht Was Bürger 2024 über neue Gesetze und Änderungen wissen müssen

Regelmäßig werden in Deutschland neue Gesetze verabschiedet, welche unter anderem finanzielle Veränderungen bei Verbrauchern hervorrufen. Dementsprechend ist es von Vorteil, sich mit den durch neue Gesetze entstehenden Konsequenzen auseinanderzusetzen. Manche Gesetzesänderungen sind vorteilhaft, andere wiederum führen zu gewissen Nachteilen, die berücksichtigt werden sollten. Steuerliche Veränderungen im Jahr 2024 Sowohl Selbstständige als auch Arbeitnehmer müssen in Deutschland Steuern zahlen, wenn sie hier einer Arbeit nachgehen. Aber auch Rentner und andere Personengruppen sind unter Umständen steuerpflichtig. Daher spielen Änderungen hinsichtlich der ... weiter lesen

Steuerrecht BFH entscheidet: Bankenprivileg gilt auch für Konzernfinanzierungsgesellschaften

In einem Urteil vom 30. November 2023 (Aktenzeichen III R 55/20 ) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Konzernfinanzierungsgesellschaften das gewerbesteuerliche Bankenprivileg beanspruchen können, sofern ihre bankbezogenen Aktivposten die anderweitigen Geschäftsposten überwiegen. BFH erkennt Konzernfinanzierer als Kreditinstitut trotz Dienstleistungseinkünften an Die betroffene Gesellschaft erbrachte mehrheitlich innerhalb eines Konzernverbundes verschiedene Dienstleistungen und agierte zudem als Konzernfinanzierungsgesellschaft, was sie nach § 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) als Kreditinstitut qualifizierte. Ein Vergleich der Aktivposten zeigte, ... weiter lesen

Steuerrecht BFH entscheidet über Kindergeldanspruch bei Pflegeeltern

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit dem Urteil vom 18. Januar 2024, Aktenzeichen III R 5/23 , klargestellt, wie bei mehreren kindergeldberechtigten Personen im gleichen Monat der Vorrang des Anspruchs zu ermitteln ist: Maßgeblich ist, wer zu Beginn des Monats die Bedingungen für eine vorrangige Berechtigung erfüllt. BFH verweigert Kindergeld für Pflegeeltern im Dezember 2020 Ein Paar, bestehend aus dem Kläger und seinem Lebensgefährten, nahm ein im November 2020 geborenes Kind, welches von einer obdachlosen Mutter stammt, am 7. Dezember 2020 in ihren Haushalt auf. Dadurch wurden sie zu Pflegeeltern des Kindes. Unter ihnen wurde vereinbart, dass der Kläger als ... weiter lesen

Ihre Spezialisten