Frankfurt am Main (jur). Soll der Letzte Wille wirklich klar sein, sollten das zu verteilende Erbe oder die infrage kommenden Erben nicht mit einem Pfeildiagramm erläutert werden. Denn wird ein Testament mit solchen grafischen Elementen versehen, entspricht es nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform und ist damit unwirksam, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 11. Februar 2013 (Az.: 20 W 542/11).
Im entschiedenen Rechtsstreit hatte eine hinterbliebene Ehefrau für ihren verstorbenen Mann beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragt. Sie sei entsprechend der gesetzlichen Erbfolge die Alleinerbin. Doch dagegen erhoben die Geliebte des Verstorbenen sowie zwei entfernte Verwandte Einwendungen und präsentierten ein Testament des Verstorbenen, welches sie ebenfalls begünstigte.
Das Nachlassgericht gab ihnen noch recht. Das Schriftstück vom 7. März 2007 sei eindeutig als Testament des Verstorbenen zu werten. Zu diesem Ergebnis sei auch ein Schriftsachverständiger gekommen, der dies für die Unterschrift und die ersten Textzeilen bescheinigte.
Gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts legte die Ehefrau beim OLG Beschwerde ein – mit Erfolg. Das Schriftstück stamme zwar mit großer Wahrscheinlichkeit von dem Verstorbenen, doch entspreche das Dokument nicht den gesetzlichen Anforderungen der Schriftform.
Denn das Testament bestand nicht nur aus einem Text, sondern auch aus einem Pfeildiagramm, welches den Letzten Willen besonders klar erläutern sollte. Das Gesetz verlange aber ein „eigenhändig geschriebenes“ Testament, so das OLG. Nur auf diese Weise könne die Echtheit des gesamten Testaments aufgrund der individuellen Züge, die die Handschrift eines jeden Menschen aufweist, überprüft werden.
Eine Echtheitsprüfung könne hinsichtlich der vorliegenden Pfeilverbindungen jedoch nicht erfolgen. Denn diese könnten ohne die Möglichkeit einer Prüfung abgeändert werden. Das Testament könne so einen anderen Bedeutungsinhalt erhalten.
Im konkreten Fall sei das Testament daher unwirksam. Das Nachlassgericht müsse nun prüfen, ob nach der gesetzlichen Erbfolge nun die Ehefrau begünstigt ist.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage