IT Recht

Unternehmen darf weiterhin Werbeblocker für Internetseiten anbieten

Zuletzt bearbeitet am: 19.04.2024

München/Berlin (DAV). Von Internetnutzern selbst installierte Werbeblocker-Software unterdrückt die Anzeige von Werbung auf Internetseiten. Sie ist jedoch keine wettbewerbswidrige Behinderung für Unternehmen, deren Internetpräsenz davon betroffen ist. Das entschied das Landgericht München am 27. Mai 2015 (AZ: 37 O 11673/14 und 37 O 11843/14), wie die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV) berichtet.
 
Geklagt hatten zwei Unternehmen einer Mediengruppe. Das eine ist ein digitales Entertainment-Unternehmen, das zahlreiche Webseiten betreibt und vermarktet. Auf seinen Seiten findet sich entsprechend auch Werbung. Die Unternehmen wollten gegen die Anbieter eines Werbeblockers vorgehen. Dieses Programm, das die Anzeige von Werbung im Internet blockiert, steht dem Nutzer kostenlos zur Verfügung. Es handelt sich um eine Browsererweiterung, die für alle gängigen Internetbrowser angeboten wird. Internetseitenbetreiber haben allerdings die Möglichkeit, sich gegenüber dem Werbeblocker-Anbieter vertraglich zur Einhaltung bestimmter Kriterien für so genannte akzeptable Werbung zu verpflichten. In diesem Fall werden deren Webseiten über „weiße Listen“ freigeschaltet und dort erscheint Werbung trotz aktivierten Werbeblockers. Für dieses „Whitelisting“ fordert der Anbieter von den Seitenbetreibern teilweise ein umsatzabhängiges Entgelt.
 
Die Klage des Unternehmens gegen den Anbieter blieb erfolglos. Das Gericht konnte keine gezielte Behinderung der beiden Unternehmen erkennen. Unter anderem argumentierte es, dass es letzten Endes die Internetnutzer seien, die autonom und unabhängig über die Installation der Software entschieden und die Werbung verhinderten.
 
Auch den Verstoß gegen das Kartellrecht, von dem die Unternehmen ausgegangen waren, wies das Gericht zurück. Es gebe es keinen Hinweis, dass der Software-Anbieter aktuell eine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausnutze. Maßstab sei dabei der Markt der User, also die Verbreitung des Werbeblockers unter Internetnutzern in Deutschland. Entscheidend sei dabei, dass die klagenden Unternehmen trotz des Vertriebs des Werbeblockers immer noch eine hinreichende Zahl von Usern mit der Werbung auf ihren Webseiten erreichen könnten.

Quelle: Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein

Symbolgrafik: © vege - Fotolia

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